Personensorgeberechtigten: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. Januar 2014, 20:39 Uhr

§ 1631 BGB Personensorge

  • Inhalt:
    • Das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, ist ist insbesondere die Pflicht und das Recht der Personensorge und der Personensorgeberechtigten.
    • Zur Personensorge gehört das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, verbietet unter Androhung von Strafe körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen.
    • Entscheidungen und Unterstützung für Eltern rund um die Personensorge übernimmt auf Antrag das Familiengericht.