Personensorgeberechtigten: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Admin (Diskussion | Beiträge) K (2 Versionen: Umzug familienwortschatz nach familienfreund.de/lexikon) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (1 Version: Domainwechsel) |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 30. Januar 2014, 20:39 Uhr
§ 1631 BGB Personensorge
- Inhalt:
- Das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, ist ist insbesondere die Pflicht und das Recht der Personensorge und der Personensorgeberechtigten.
- Zur Personensorge gehört das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, verbietet unter Androhung von Strafe körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen.
- Entscheidungen und Unterstützung für Eltern rund um die Personensorge übernimmt auf Antrag das Familiengericht.