Personensorgeberechtigten
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§ 1631 BGB Personensorge
- Inhalt:
- Das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, ist ist insbesondere die Pflicht und das Recht der Personensorge und der Personensorgeberechtigten.
- Zur Personensorge gehört das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, verbietet unter Androhung von Strafe körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen.
- Entscheidungen und Unterstützung für Eltern rund um die Personensorge übernimmt auf Antrag das Familiengericht.