Personensorgeberechtigten

Aus Familienwortschatz
Version vom 30. Januar 2014, 20:39 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version: Domainwechsel)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

§ 1631 BGB Personensorge

  • Inhalt:
    • Das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, ist ist insbesondere die Pflicht und das Recht der Personensorge und der Personensorgeberechtigten.
    • Zur Personensorge gehört das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, verbietet unter Androhung von Strafe körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen.
    • Entscheidungen und Unterstützung für Eltern rund um die Personensorge übernimmt auf Antrag das Familiengericht.