Pflegezeit

Aus Familienwortschatz
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Seit dem 1. Juli 2008 haben in Deutschland Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, unter bestimmten Voraussetzungen, die im Pflegezeitgesetz[1] (PflegeZG) geregelt sind, einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber

  • der Arbeit bis zu zehn Tage fern zu bleiben und
  • für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt zu werden.

Durch die Pflegezeit soll die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, und es soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Das Recht, sich kurzfristig bis zu zehn Tage freizunehmen, soll es Angehörigen ermöglichen, die Pflege am Anfang zu organisieren und zu strukturieren.


Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Anspruch

Arbeitnehmer, Auszubildende und Heimarbeiter (Beschäftigte) haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen selbst sicherzustellen.

Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Dies wird regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen der Fall sein, so dass dieses Recht regelmäßig auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt wird[2].

Der Anspruch besteht unabhängig von der Zahl der beim Arbeitgeber arbeitenden Beschäftigten, also auch in Kleinbetrieben.

Nahe Angehörige

Nahe Angehörige des Beschäftigten sind (ausschließlich) dessen

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Anzeige- und Nachweispflicht

Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber seine Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen auch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Akutmaßnahmen vorzulegen.

Vergütung der Ausfallzeit

Das PflegeZG räumt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der genannten Zeiten ein. Ein Vergütungsanspruch kann sich bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aber aus § 616 BGB oder aus dem Arbeitsvertag oder einem Tarifvertrag ergeben.

Folge für die Sozialversicherug

Soweit für die Ausfalltage während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderug kein Vergütungsanspruch besteht, werden zwar insoweit keine Beiträge in der Renten-, Arbeitslosen- Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt, der Versicherungsschutz bleibt jedoch voll bestehen. Freiwillig Krankenversicherte müssen jedoch weiter ihren vollen Beitrag zahlen.


Pflegezeit

Anspruch

Zu einer längeren Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (siehe oben) in der häuslichen Umgebung können Beschäftigte bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten eine Pflegezeit in Anspruch nehmen. Der Beschäftigte muss die Pflege selbst übernehmen, was die teilweise Inanspruchnahme ambulanter Pflege nicht ausschließt. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten während der Pflegzeit von der Arbeit freizustellen. Auf die Pflegezeit besteht ein Rechtsanspruch. Die Beschäftigten können zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen. Allerdings kann der Arbeitgeber eine nur teilweise Freistellung, die eine Teilzeitbeschäftigung während der Pflegezeit bedeutet, verweigern, wenn dies durch entgegenstehende dringende betriebliche Belange gerechtfertigt ist.

Wer während der Pflegzeit weiter in Teilzeit arbeiten will, muss mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

Ankündigungs- und Nachweispflicht

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss spätestens zehn Tage vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welche Dauer Pflegezeit genommen werden soll. Wenn nur die teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen

Kein Anspruch auf Pflegezeit in Kleinbetrieben

Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mindestens 16 Beschäftigten. Es kommt hier nur auf die Kopfzahl an, das heißt, Teilzeitbeschäftigte werden voll gezählt[3]. Mitzuzählen sind dabei auch die im Betrieb beschäftigten Auszubildenden.

Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegedürftig oder dem Beschäftigten die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, etwa weil der Pflegebedürftige verstirbt oder in ein Pflegeheim aufgenommen wird, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. In anderen Fällen ist die vorzeitige Beendigung der Pflegezeit nicht möglich.

Keine Vergütung der Pflegezeit

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten für die Dauer der Pflegezeit von der Arbeit freizustellen. Dadurch entfällt - bei vollständiger Freistellung - auch der Vergütungsanspruch des Beschäftigten. Eine dem Elterngeld vergleichbare Sozialleistung gibt es während der Pflegezeit nicht. Der Pflegebedürftige kann dem pflegenden Beschäftigten jedoch das Pflegegeld der Pflegekasse überlassen.

Folge für die Sozialversicherung

Wegen des Wegfalls des Vergütungsanspruchs fällt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufgrund des Beschäftigtenstatus weg. Verheiratete oder verpartnerte Beschäftigte sind ggf. familienversichert. Ist dies nicht gegeben, kann der Beschäftigte nur durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung einen Versicherungsschutz herstellen. Dazu leistet die Pflegekasse einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit regelmäßig durch die Pflegekasse sicher gestellt.

Sonderkündigungsschutz

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und während der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Verhinderung oder der Pflegezeit. Der Kündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße und der bisherigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Erneute Diskussion im Jahr 2010

Auf Grund eines Vorschlags der Familienministerin Kristina Schröder (CDU) kam es zu einer weiteren Debatte des Themas. Denn die meisten Menschen wollen das Ende ihres Lebens nicht in einem Pflegeheim, auch wenn es Senioren-Residenz heißt, verbringen. Auch die Angehörigen wollen sie darin unterstützen und tun das in den meisten Fällen. Die Familienministerin Schröder will diesen Einsatz im privaten Umfeld weiter ausbauen, obwohl das Thema Pflege in der Großen Koalition 2009 ins Ressort des Gesundheitsministeriums umgesiedelt worden ist.

Für Berufstätige, die Angehörige pflegen, will sie Arbeitszeitkonten im Betrieb einführen:

  • Im Pflegefall soll jeder seine Arbeitszeit zwei Jahre lang auf 50 Prozent reduzieren können und dafür 75 Prozent seines Lohns kassieren.
  • Die anschließenden zwei Jahre gibt es ebenfalls 75 Prozent Lohn für dann aber 100 Prozent geleistete Arbeitszeit.

Bisher können sich Angehörige nach dem oben genannten ja bis zu sechs Monate unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen.

Artikel im Web dazu

Siehe auch

Literatur

  • Werner Feldes: Alternsgerechte und lernföderliche Gestaltung der Arbeit. In: IG Metall Projekt Gute Arbeit. Hamburg, VSA-Verlag, 2007, 72 S.

Fußnoten

  1. Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) = Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
  2. Siehe Gesetzesbegründung zu § 2 Abs 1 PflegeZG, Bundestag-Drucksache 16/7439, S. 97
  3. Argument: Es gibt keine dem § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG entsprechende Regelung

Weblinks