Rechnungslegung

Aus Familienwortschatz
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Allgemeines

Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind ist auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§§ 1840 ff. BGB) anzuwenden.

Die Rechnungslegung beginnt mit einem Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei (§ 1841 BGB). Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt.

Gegenbetreuer

Ist ein Gegenbetreuer bestellt (§ 1792 BGB), ist diesem die Rechnungslegung zur Genehmigung vorzulegen, bevor sie dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird (§ 1842 BGB).

Konkrete Verfahrensweise

Am besten nummeriert der Betreuer die Belege und Kontoauszüge in der gleichen Reihenfolge, wie er seine Abrechnung vornimmt, so dass das Gericht die Positionen leicht nachvollziehen kann. Beim Gericht gibt es auch Vordrucke für die Rechnungslegung (siehe unten).

Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht geschäftsunfähig ist - § 104 Ziffer 2 BGB und wenn kein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken.

Verlängerung der Rechnungsperiode

Die Abstände der Rechnungslegung kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen (§ 1840 Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g Abs. 2 FGG).

Befreite Betreuer

Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 sind der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB), der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das VormG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).

Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das Vermögensverzeichnis (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.

Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige Berufsbetreuer.


Keine Befreiung für Schlussrechnung

Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die Schlussrechung am Ende der Betreuung nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).

Siehe dazu auch unter Schlusstätigkeiten.

Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 08.10.1992, 3Z BR 105/92; BtPrax 1993, 31 = FamRZ 1993,237:

  1. Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 I, § 1837 BGB nachkommen kann.
  2. Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1841 BGB nicht, auch nicht die Vorlage eines Kassenbuches, wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet.

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.03.1993, 2/9 T 206/93, Rpfleger 1993, 336:

  1. Für eine Verkürzung des Rechnungsjahres des Betreuers auf eine Zeitdauer von weniger als einem Jahr fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insoweit gibt es kein Ermessen des Gerichts.
  2. Dies folgt aus § 1840 III Satz 1 i.V. mit § 1908i BGB. Danach ist jährlich, d.h. nach Ablauf eines Jahres, Rechnung zu legen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Gericht jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen kann, §§ 1839, 1908i BGB. Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung sind nämlich wesensverschieden.

BayObLG, Beschluss vom 06.03.1996, 3Z BR 351/95, BayObLGR 1996, 55 (LS) = FamRZ 1996, 1105

Kommt ein Betreuer, dem die Vermögenssorge obliegt, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht nach, kann dies ein wichtiger Grund für seine Entlassung sein.

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 06.03.1997, BtPrax 1997, 203 (mit Anm. Bienwald BtPrax 1998, 15

Die für den Vormund geltende Pflicht zur Rechnungslegung gemäß § 1840 II, III Satz 1 BGB besteht auch für den Betreuer, und zwar unabhängig davon, ob ein [Einwilligungsvorbehalt] angeordnet ist oder nicht. Das ergibt sich aus § 1908 i BGB, der uneingeschränkt auf § 1840 BGB verweist.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.02.1998, 3 W 5/98, BtPrax 1998,156 (LS) = FGPrax 1998,57 = NJWE-FER 1998, 130 = OLGR 1998, 261:

Eine Teilentlassung des Betreuers (für den Bereich der Vermögenssorge) nach § 1908b I BGB ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieser der ihm obliegenden Verpflichtung zur Rechnungslegung selbst nach Verhängung eines Zwangsgeldes nur zögerlich nachkommt und außerdem neben Nachlässigkeiten im Umgang mit hohen Geldbeträgen des Betreuten noch Interessenkollisionen in Vermögensangelegenheiten (hier: wegen Abschlusses eines Mietvertrages) gegeben sind.

LG München I, Beschluss vom 27.11.1997, 13 T 16609/97, BtPrax 1998, 83 = FamRZ 1998, 701:

Maßstab für die Aufhebung der Befreiung von der Rechnungslegung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2000, 25 Wx 65/99, BtPrax 2000, 224 (LS) = FamRZ 2000, 1536 = NJWE-FER 2000, 291 = RdLH 2001, 179

Eine Pflicht des Betreuers zur Auskunftserteilung und jährlichen Rechenschaftslegung besteht nur gegenüber dem Gericht. Jedoch obliegt dem Betreuer die Verpflichtung, alle wichtigen Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen. Ob eine Angelegenheit wichtig ist, bestimmt sich danach, ob sie in dem Lebenszusammenhang des Betreuten und für seine Lebensgestaltung eine aus dem Alltag herausragende Bedeutung hat.

BayObLG, Beschluss vom 06.11.2002, 3Z BR 202/02, BayObLGR 2003, 340 (LS) = FamRZ 2003, 326 (LS) = Rpfleger 2003, 188:

Die Schwester des Betreuten kann als Betreuerin nicht von der Verpflichtung zur Rechnungslegung entbunden werden. Sie gehört nicht zu den in § 1908i II Satz 2 BGB aufgeführten Personen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz, es bedarf insoweit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner besonderen Anordnung durch das Gericht. Der Verpflichtung steht auch die Vereinbarung mit dem ehemals zuständigen Amtsgericht vom 22.06.1993 nicht entgegen. Danach wurde "die weitere Rechnungslegung wegen des vollständigen Verbrauchs des geringen Einkommens nicht mehr angeordnet". Zum einen fehlt für eine derartige Befreiung der Beschwerdeführerin von der Verpflichtung der Rechnungslegung im Hinblick auf die Regelung des § 1908i II Satz 2 BGB die Rechtsgrundlage. Zum andern hat das Gericht durch seine wiederholten nachdrücklichen Aufforderungen zur Rechnungslegung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese "Vereinbarung" keine Geltung mehr beanspruchen kann.

AG Langen, Beschluss vom 12.10.2004; 91 XVII 80/01 ST; BtPrax 2005, 40

Die Eignung des rechtlichen Betreuers ist nicht mehr gewährleistet, wenn er die jährliche Rechnungslegung auch nach Zwangsgeldandrohung nicht lückenlos erbringt und/oder zu hohe Barentnahmen vornimmt.

OLG München, Beschluss vom 26.10.2005, 33 Wx 171/05, BtPrax 2006, 80 = MDR 2006, 211 = Rpfleger 2006, 73 = OLGR 2006,15:

Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.

OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2005, 2 W 185/05; BtPrax 2006,79 (LS) = FamRZ 2006, 577 (LS) = FGPrax 2006, 74 = OLGR 2006, 247 = SchlHA 2006, 282

Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers kann darin liegen, dass dieser trotz mehrerer Aufforderungen sowie einer Fristsetzung mit Entlassungsandrohung seiner Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht infolge des Verhaltens des Betreuers seine Aufsichts- und Kontrollfunktion nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Auch der Umstand, dass der Betreuer über einen langen Zeitraum jedwede Kooperation mit dem Gericht verweigert, kann einen wichtigen Grund für die Entlassung abgeben.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 33/09, 5 T 12/09, BtPrax 2009, 195 = FamRZ 2009, 1350 (LS):

  1. Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Vormundschaftsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.
  2. An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB, die das Vormundschaftsgericht grundsätzlich durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen kann.
  3. Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen.
  4. Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen.

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 17.02.2010, 5 T 529/09:

Über die vom persönlichen Taschengeldkonto des Betreuten ausgehenden Geldbewegungen rechnet der Betreuer nicht ab, denn es besteht keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto.

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Birkenfeld: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in Vormundschafts- und Nachlasssachen; FamRZ 1976, 197
  • Grothe: Befreite Betreuer und Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
  • Herdermerten: Die Rechnungslegungspflicht des als Pfleger bestellten Ehegatten; FamRZ 1966, 16


Vordrucke