Rufbereitschaft

Aus Familienwortschatz
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Rufbereitschaft ist eine Form des Bereitschaftsdienstes. Ihn, bzw. sie, die Bereitschaft, leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zwar ihren Aufenthaltsort relativ frei wählen können, ihn aber dem Arbeitgeber anzeigen (z. B. durch Mitnahme eines Piepsers, eines Handys), um so auf Abruf die Arbeit (in der Regel innerhalb einer vereinbarten Frist) aufnehmen zu können. Der Abruf kann z. B. in verschiedensten Formen erfolgen: Telefonat, Bote, SMS, e-Mail, persönliche Benachrichtigung.

Dieser Dienst gilt im Sinne des Arbeitsschutzes als Ruhezeit, so lange wie die/der Angestellte in dieser Zeit nicht zur Arbeit gerufen wird.


Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst im wesentlichen dadurch, dass nicht der Arbeitgeber den Aufenthaltsort bestimmt sondern der Arbeitnehmer. Die/der Angestellte muss dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltsort anzeigen bzw. dort innerhalb der Rufbereitschaftszeit auch jederzeit erreichbar sein.

Die Rufbereitschaft ist zu vergüten. Das Nähere kann durch Tarifvertrag oder den Arbeitsvertrag geregelt sein. Seit dem 1. Januar 2004 gelten Bereitschaftszeiten nach dem Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt im deutschen Arbeitsrecht eindeutig als eine Form der Arbeitszeit.