SGB 1
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SGB 60 §1
Im SGB 60 §1 [1] wird geregelt, dass das Beantragen von Sozialleistungen auch die Verpflichtung mit sich bringt entsprechende Nachweise bei zu bringen.
Aufwendungsersatz für das Mitwirken
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e.V. [2] kommt zu dem Ergebnis, dass der Beantragende von Sozialleistungen keinerlei Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz hat jedoch ein Darlehen gewährt bekommen kann.