Strafverfahren

Aus Familienwortschatz
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Das Strafverfahren ist ein durch staatliche Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach rechtsstaatlichen Regeln durchzuführendes Verfahren zur Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von Straftätern. Die Regeln des Strafverfahrens stehen in der Strafprozessordnung (StPO). Das Wort Strafprozess hat die gleiche Bedeutung wie Strafverfahren, es wird in der Umgangssprache aber oft nur als Bezeichnung für das Hauptverfahren vor dem Strafgericht verstanden.

Das Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, falls ein Anfangsverdacht vorliegt. Auslöser kann die Strafanzeige eines Bürgers bei der Polizei sein. Ergeben die Ermittlungen des Staatsanwalts einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Strafgericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Das Gericht prüft das Ermittlungsergebnis und beschließt, ob es das Hauptverfahren eröffnet.

Wird das Hauptverfahren eröffnet, kommt es in der Regel zu einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Strafgericht. In einfachen Fällen kann auch ohne mündliche Verhandlung ein Strafbefehl erlassen werden. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird der Angeklagte, sofern man ihm nachweisen konnte, dass er rechtswidrig und schuldhaft die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat, zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Andernfalls erfolgt ein Freispruch. Gegen Urteile der Strafgerichte können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einlegen. Ein zulässiges Rechtsmittel führt zur Überprüfung des Urteils in einer höheren Instanz. Ist das Urteil rechtskräftig geworden, ist es von der Staatsanwaltschaft zu vollstrecken. Vollstreckungsmaßnahmen sind gerichtlich überprüfbar.

Ein Strafverfahren kann aus Opportunitätsgründen auch dann eingestellt werden, wenn der Verdacht nicht ausgeräumt worden ist (§ 153 StPO). Die Einstellung kann von der Zahlung einer Geldbuße abhängig gemacht werden (§ 153a StPO, die betroffene Person ist dann nicht bestraft).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben der Staatsanwaltschaft (Nebenklage) oder an ihrer Stelle (Privatklage) auch das Opfer einer Straftat eine Anklage erheben. Das Gericht entscheidet auch dann über die Zulässigkeit.