Teilzeit

Aus Familienwortschatz
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Beschreibung

Unter Teilzeitarbeit versteht man das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Arbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten, in vergleichbaren Arbeitsfeldern tätigen Arbeitnehmer_innen geleistet wird. Als Vergleichsmaßstab kann die geltende tägliche, wöchentliche oder jährliche Arbeitszeit heran gezogen werden.

In der Broschüre "Im Takt? Gestaltung von flexiblen Arbeitszeitmodellen" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin findet sich eine noch ausführlichere Beschreibung:

Unter Teilzeitarbeit wird jedes Arbeitsverhältnis verstanden, dessen Arbeitszeit geringer ist als die betrieblich vereinbarte
Regelarbeitszeit. Praktisch sind damit Beschäftigungsverhältnisse zwischen 10–15 Stunden pro Woche, die ›klassische‹ Halbtagsstelle,
aber auch vollzeitähnliche Arbeitsverhältnisse von mehr als 30 Wochenstunden gemeint.

Image und Chancen

Teilzeit hat eher ein negatives Image, meistens wird damit immer noch Frauenarbeit, niedrige Qualifikation und schlechte Bezahlung verbunden. Übersehen werden dabei die Möglichkeiten, die Teilzeitmodelle sowohl für die Beschäftigten als auch für die Unternehmen bieten. So kann z. B. auf Grundlage einer vereinbarten Jahresarbeitszeit ebenso eine gleich bleibende Anzahl von Wochenstunden gearbeitet wie auch eine sehr ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit über das Jahr gewählt werden. Teilzeit ist insofern der Oberbegriff und Voraussetzung für zahlreiche Arbeitszeitmodelle, die auf tägliche, wöchentliche und jährliche Arbeitszeitverkürzungen basieren, wie z. B. Job-Sharing, Wahlarbeitszeit, flexible Jahres- und Lebensarbeitszeit, Altersteilzeit etc.

Teilzeitarbeit wird von Politik, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden positiv bewertet.

Teilzeitfreundliche Branchen

sind Handel, Banken, Versicherungen, das Gastgewerbe, das Gesundheitswesen und überdurchschnittlich der Öffentliche Dienst.

Gesetzliche Regelungen

Nach § 8 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) hat ein Arbeitnehmer nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmer_innen einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (und auf eine bestimmte Verteilung auf die Woche), wenn nicht wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen. Außerdem haben Teilzeitbeschäftigte nach § 4 TzBfG grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte.