Teilzeitarbeit

Aus Familienwortschatz
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Von Teilzeitarbeit spricht man, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers[1].

Minijob

Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus der Teilzeitarbeit nicht über 400 Euro, handelt es sich um einen so genannten Minijob, der nicht sozialversicherungspflichtig ist[2].

Moitiv, teilzeitzuarbeiten

Der Hauptgrund für eine Teilzeitarbeit ist, Zeit für familiäre Verpflichtungen zu gewinnen, vor allem Kinder oder pflegebedürftige Personen zu betreuen.

Hoher Frauenanteil

Teilzeitbeschäftigte sind überwiegend Frauen. Nach einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit[3] waren 2006 in Deutschland ca. 4,53 Mio. Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig teilzeitbeschäftigt. Das waren 17% aller sozialvesicherungspflichtig Beschäftigter. Der Frauenanteil lag bei 84%. Darüber hinaus gab es 6,75 Mio. geringfügig Beschäftigte (Minijobber), davon übten 1,9 Mio. den Minijob zusätzlich zusätzlich zu ihrem Hauptberuf aus. Bei den Minijobbern waren 64% Frauen, während der Frauenanteil bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten 45% betrug.

Rechtsanspruch auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird[4]. Der Arbeitgeber kann das Verlangen nur ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Ein Arbeitnehmer, der Elternzeit in Anspruch nimmt, kann in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern während der Elternzeit von seinem Arbeitgeber verlangen, mindestens 15 Stunden aber höchstens 30 Stunden zu arbeiten[5]. Der Arbeitgeber darf dieses Gesuch im Unterschied zum Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, wo für die Ablehnung das Vorliegen betrieblicher Gründe ausreicht, nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Das ist nur der Fall, wenn die entgegenstehenden betrieblichen Interessen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sind[6].

Arbeit auf Abruf

Eine besondere Form der Teilzeitarbeit ist die Arbeit auf Abruf[7]. Dabei hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit jedoch mindestens vier Tage im Voraus mitteilen; ansonsten ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Wird Arbeit auf Abruf vereinbart, muss im Arbeitsvertrag festgelegt werden, wieviel Stunden in der Woche und vielviel Stunden am Tag zu leisten sind. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Planstellen

In Stellenplänen wird die Anzahl der Stellen regelmäßig in Vollzeitstellen ausgedrückt. Das schließt jedoch nicht aus, dass eine Vollzeitstelle von mehreren Teilzeitbechäftigten besetzt werden kann.

Einzelnachweise

  1. § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  2. Geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
  3. Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktberichterstattung: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Erwerbstätigkeit – Entwicklung und Struktur 2000 - 2007, Nürnberg 2007
  4. § 8 TzBfG
  5. § 15 Abs. 5 bis 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  6. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2009, 9 AZR 72/09
  7. § 12 TzBfG