Als Tendenzbetriebe werden Betriebe von Unternehmen bezeichnet, die unmittelbar und überwiegend

  • politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen

oder

  • Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,

dienen.

Auf solche Betriebe sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgsetzes nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht (§ 118 Abs. 1 BetrVG). Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte ist insoweit eingeschränkt.