Unterbringungsähnliche Maßnahme

Aus Familienwortschatz
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Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB
Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB
Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB

Voraussetzungen für unterbringungsähnliche Maßnahmen

In Kliniken und Heimen sind auch andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigungspflichtig.

Viele Betreute leben in Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Wohnheime), ohne dort im eigentlichen Sinn (freiheitsentziehend) untergebracht zu sein.

Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung (§ 1906 Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes sowie mit vorherigem Sachverständigengutachten oder zumindest ärztlichem Zeugnis.

Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser Genehmigungspflicht ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149).

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Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente

In Frage kommen z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bettgitter, Stecktische, Festbinden, komplizierte Türschließeinrichtungen, sedierende Medikamente. Umstritten ist, ob auch Medikamente, die nicht eigentlich zum Ruhigstellen verabreicht werden, als Nebenwirkung aber den Bewegungsdrang einschränken, hierzu gehören. Maßgeblich ist, ob der Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen seinen natürlichen Willen darin gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist.

Allerdings erfordert der Begriff der Freiheitsentziehung nicht die Feststellung eines konkreten Willens des Betreuten, seinen Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreute sich aufgrund der Maßnahmen nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es will. Wer sich allerdings überhaupt nicht mehr willkürlich fortbewegen kann (z.B. Komapatient), besitzt keine Bewegungsfreiheit mehr, die ihm entzogen werden kann. Demzufolge sind bei solchen Patienten die Maßnahmen weder vom Betreuer noch vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen.

Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481).

Zulässig ist dies nur zum Schutz des Betreuten vor Selbstgefährdung

Die Selbstgefährdung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Es genügt, wenn der Betreute seine Gesundheit und Leben dadurch gefährdet, dass er beim Verlassen des Heimes planlos und ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt und sich hierbei der Gefahr aussetzt, überfahren zu werden, oder dass er nachts ohne Bettgitter aus dem Bett fallen würde.

Es gibt nur wenige Situationen, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen angebracht sind, nämlich bei:

  • hohem Verletzungsrisiko durch einen Sturz;
  • Gesundheitsgefahr, z. B. durch Gefahr der Entfernung von Infusionen;
  • aggressivem Verhalten, durch das die Betroffenen selbst gefährdet werden;
  • starker Unruhe, die zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führt.

Auch dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit bei gleichzeitiger Einwilligungsunfähigkeit kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme rechtfertigen (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es muss eine erhebliche Gesundheitsgefahr drohen, auch muss eine erfolgversprechende Therapiemöglichkeit bestehen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur dann angebracht, wenn alle anderen Möglichkeiten versucht wurden und keinen Erfolg hatten.

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Unterbringung

Besteht infolge einer geistigen Behinderung des Betroffenen die konkrete Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens, so ist die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen zulässig. Dabei ist auch die Realität der Personalausstattung des Pflegeheimes zu berücksichtigen.

Soweit die genannten Maßnahmen über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen

Eine einmalige Fixierung, z.B. aufgrund eines Fieberanfalls oder eines akuten Durchgangssyndroms nach Narkose, fällt nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie wird regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (§ 34 Strafgesetzbuch) gerechtfertigt sein. Dies gilt aber nicht mehr, wenn die Maßnahmen regelmäßig erfolgen oder längere Zeit (d.h. meist länger als 2 Tage) andauern.

Aufgabe des Betreuers ist es in jedem Fall, darauf zu achten, dass der Betreute nicht unter Missachtung dieser Schutzvorschriften fixiert oder anderweitig festgehalten wird; Auseinandersetzungen mit Heimleitungen etc. werden sich angesichts des bekannten Personalmangels nicht vermeiden lassen. Es ist ggf. darauf zu drängen, andere weniger einschneidende Maßnahmen anzuwenden, z.B. nächtliches Herunterfahren eines Pflegebettes statt eines Bettgitters.


Einwilligung in die Maßnahme

Grundsätzlich entscheiden die (einwilligungsfähigen) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der gesetzliche Vertreter, also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.

Dieser beantragt die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches Sachverständigengutachten), holt oft die Stellungnahme der Betreuungsbehörde ist die persönliche Anhörung durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.

In diesem schriftlichen Gerichtsbeschluss ist genau aufgeführt, welche Maßnahme für welchen Zeitraum maximal gestattet wird. Der Beschluss legt eine Obergrenze von Maßnahmen fest, wobei eine freiheitsentz. Maßnahme aber immer nur im aktuell benötigten Ausmaß angewandt werden darf. Erst nach dieser richterlichen Genehmigung darf die Maßnahme weiter geplant und durchgeführt werden.

Besteht noch keine gesetzliche Vertretung (ist noch kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt oder wurde niemand entsprechend bevollmächtigt) regt die Einrichtung beim Betreuungsgericht an, die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers mit den entsprechenden Aufgabenkreisen und die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen zu prüfen. Andere Personen, wie Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung, Ärzte oder Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Unterbringungsähnliche Maßnahmen wurden im Jahre 2008 91.823 mal (2007: 84.466) genehmigt. Dies ist ein Anstieg von 8,71 % ggü. 2007. 2008 gingen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen in 21.227 Fällen (= 21,59 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 16.167 = 19,14 %). Die Quote unterbringungsähnlicher Maßnahmen je 10.000 Einwohner schwankte 2008 zwischen 1,14 (2007: 1,4, Berlin) und 20,27 (2007: 18,19, Bayern), Mittelwert war 11,2 (2007: 10,5)

Ausnahmen

Von diesem grundsätzlichen Vorgehen gibt es Ausnahmen: Bei akuter Gefahrenlage (z. B. plötzliche Verwirrtheit durch hohes Fieber mit Weglaufen) muss zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden. Bedingung ist, dass die Maßnahme (z. B. Verwehren des Weglaufens in verwirrtem Zustand) der Situation angemessen ist und gut dokumentiert wird. Im konkreten Fall müssen Leitung, Betreuer und Hausarzt informiert werden. Bei erstmaliger Fixierungsmaßnahme sollte eventuell der ärztliche Bereitschaftsdienst (nachts oder am Wochenende) hinzugezogen werden.

Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen.

Aufgabe des Betreuers

Aufgabe des Betreuers ist es in jedem Fall, darauf zu achten, dass der Betreute nicht unter Mißachtung dieser Schutzvorschriften fixiert oder anderweitig festgehalten wird; Auseinandersetzungen mit Heimleitungen etc. werden sich angesichts des bekannten Personalmangels nicht vermeiden lassen.

In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Betreuungsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen.

Der Aufenthalt auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station greift stärker in die Rechte des Betroffenen ein als der Aufenthalt in einem Heim, in dem freiheitsbeschränkende Maßnahmen - hier Fixierung - notwendig sind.

Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll.

Die Unterbringungsgenehmigung umfaßt grundsätzlich alle mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Hierzu gehört auch ein Anbinden des Betreuten im Bett durch einen Beckengurt für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig.

Eine zur Vermeidung einer Selbstschädigung genehmigte Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig setzt voraus, dass der Betreute auf Grund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 18 = FamRZ 1993, 600).

Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett einen Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, dass zu seinem Einverständnis mit dem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muss.

Haftungsaspekte

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Für die Beurteilung der Frage, ob Heimträger, Leitungskräfte (Pflegedienstleitung, Heimleitung) oder Pflegekräfte im Zusammenhang mit einer Fixierung rechtlich haften, kommt es grundsätzlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Einerseits kann die Unterlassung einer gebotenen Fixierung haftungsrechtliche Folgen haben.

Das Heim- bzw. das Pflegepersonal hat grundsätzlich die Pflicht, die ihm anvertrauten Patienten vor Gesundheitsschädigungen zu bewahren. Dabei sind durch den Heimträger auch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

Andererseits dürfen aber Fixierungsmaßnahmen grundsätzlich nur mit der nach Lage der Sache möglichen Schonung ausgeführt und nicht länger als notwendig aufrecht erhalten werden; ungerechtfertigte Härte und übermäßige Ausdehnung würden eine Überschreitung der Befugnis zur Freiheitsentziehung bedeuten und die Fixierung widerrechtlich machen.

Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen. Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt, ist nach dem Stand der Rechtsprechung, so bedauerlich sie sind, im Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde der Heimbewohner hinzunehmen.

Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Haftung des Heimes

Für die Beurteilung der Frage, ob Heimträger, Leitungskräfte (Pflegedienstleitung, Heimleitung) oder Pflegekräfte im Zusammenhang mit einer Fixierung rechtlich haften, kommt es grundsätzlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.

In zwei Entscheidungen vom 28.04.2005, III ZR 399/04 und vom 14.07.2005, III ZR 391/04 hat sich der BGH mit der Inanspruchnahme von Heimträgern durch Krankenkassen für die durch Stürze verursachten Kosten der Krankenbehandlung befasst. Im Folgenden wird der wesentliche Inhalt der Entscheidungen dargestellt, um die Rechtsanwendung in der Praxis zu verdeutlichen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um in der Fachwelt kontrovers diskutierte Entscheidungen handelt und der BGH seine Rechtsprechung bereits in der zweiten Entscheidung vom 14.07.2005 präzisiert und inhaltlich weiterentwickelt hat, so dass die Urteile nur einen momentanen Stand der Rechtsprechung widerspiegeln.

BGH-Entscheidung vom 28.04.2005, III ZR 399/04

Fundstellen: BGHZ 163, 53 = NJW 2005, 1937 = FamRZ 2005, 1074 = VersR 2005, 984

Klägerin war der gesetzliche Krankenversicherer der 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin W. Diese lebte seit 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn- Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen dieser Verletzungen musste sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten war sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang war sehr unsicher. Sie war der Pflegestufe III zugeordnet.

Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin.

Am 27.06.2001 fand gegen 13:00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14:00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31.07.2001 stationär und anschließend ambulant behandelt.

Die klagende Krankenkasse war der Auffassung, dass der Unfall auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen sei. Sie lastete der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber ein Bettgitter hochzufahren. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten.

Der BGH verneint einen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse (aus übergegangenem Recht der verletzten Heimbewohnerin) gegen die Beklagte. In den Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen Heimverträgen (vertragliche) Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner erwuchsen. Ebenso habe sie eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheiten oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten. Eine zivilrechtliche Haftung aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages sowie ein deliktischer Anspruch standen somit durchaus im Raum. Allerdings begrenzt der BGH im Anschluss an zwei Entscheidungen des OLG München und des Landgerichts Essen die oben genannten Pflichten auf „die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein.“ Dabei müsse beachtet werden, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern seien.

Im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des BGH zu einem Sturz eines Patienten im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme, nach der es Sache des Krankenhausträgers war, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe, kam der BGH im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Krankenkasse als Anspruchsstellerin darlegungs- und beweispflichtig sei. Allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt sei und sich dabei verletzt habe, könne nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden.

Des Weiteren durfte das Pflegepersonal nach Auffassung des BGH im zu entscheidenden Fall auch eine Fixierung der Patientin für entbehrlich halten. Insbesondere habe dabei der Umstand Gewicht, dass der von der Klägerin (Krankenkasse) selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztlich Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen bei Liegen im Bett nicht in Erwägung gezogen hatte. Das, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, müsse sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen.

Des Weiteren hätten die von der Klägerin geforderten Sicherungsmaßnahmen (Hochziehen des Bettgitters, Fixierung im Bett) einen abstrakt-generalisierenden Charakter aufgewiesen, welche der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten. Die Beklagte hatte nach Ansicht des BGH in diesem Fall keinen hinreichenden Anlass, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch das Unterlassen, der Bewohnerin Protektorhosen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre, anzulegen verneint der BGH, weil die Krankenkasse dies nicht substantiiert genug vorgetragen hatte. Nach Ansicht des BGH war das Heim auch seiner Pflicht, der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zu leisten hinreichend dadurch nachgekommen, dass es in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hatte, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Die Forderung der Klägerin, der Bewohnerin hätte jedes Mal beim Aufstehen unaufgefordert Hilfe geleistet werden müssen, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter des Pflegeheims hinauslaufen und über das dem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen. Zudem seien in einem solchen Fall die Interessen der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre verletzt.

Die Entscheidung des BGH betont die Rechte der Heimbewohner. Sie sollen auch in einem Alten- und Pflegeheim trotz ihrer Beeinträchtigung ein möglichst „normales Leben“ führen können, vor allem also unter Wahrung ihrer im Grundgesetz garantierten Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde. Eine Fixierung ans Bett, eine Ruhigstellung durch Medikamente oder gar eine „Rund-um-die-Uhr-Überwachung“ im eigenen Zimmer kann somit nur in extremen Situationen in Betracht kommen. Präventive freiheitsentziehende Maßnahmen zur Sturzvermeidung sind vor dem Hintergrund nur und allenfalls zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung vorliegen und alle Möglichkeiten zur Vermeidung und Reduzierung dieser Gefährdung ausgeschöpft wurden.

BGH-Entscheidung vom 14.07.2005, III ZR 391/04

Fundstellen: NJW 2005, 2613 = FamRZ 2005, 1560 VersR 2005, 1443

In diesem Fall wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims am 28.01., 31.01. und 24.02.2000 Stürze der Geschädigten dokumentiert, die ohne schwerwiegende Folgen blieben. Das Pflegeheim wies die Geschädigte auf die Möglichkeit hin, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel zu betätigen, wenn sie Hilfe benötigte. Das häufig, auch am Unfalltag, geäußerte Angebot, zu ihrer Sicherheit in der Nacht das Bettgitter hochzuziehen, lehnte die Geschädigte ab. Am 09.03.2000 erlitt die Geschädigte bei einem Sturz unter anderem Frakturen des Halswirbelkörpers mit Lähmung aller vier Extremitäten.

Der BGH verweist in der Begründung wieder auf die aus dem Heimvertrag erwachsenden Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner. Diesmal führt er allerdings aus, die Leistungserbringung des Einrichtungsträgers müsse sich gemäß Heimgesetz /SGB XI nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse richten. Aus den vorhergegangenen Stürzen im Januar/Februar 2000 folge ein besonderes Sturzrisiko, dem die Einrichtung in einer der Situation angepassten Weise nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse Rechnung zu tragen gehabt habe. Das Berufungsgericht hätte laut BGH allerdings näher auf die mit der Geschädigten geführten Gespräche eingehen müssen, also auf die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen. Das Berufungsgericht müsse auch der Frage noch näher nachgehen, ob die Einrichtung verpflichtet war, das Vormundschaftsgericht über die Situation zu informieren. Der Senat weist noch einmal darauf hin, dass die Krankenkasse für eine mögliche Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Einrichtung beweispflichtig ist. Allein der Umstand, dass die Bewohnerin im Bereich des Pflegeheimes gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, erlaube nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Sollte das Berufungsgericht allerdings erneut zu dem Ergebnis kommen, der Beklagten seien Versäumnisse zuzurechnen, könnten der Klägerin in Bezug auf die Frage, ob der Unfall auf ihnen beruht, nach allgemeinen Grundsätzen Beweiserleichterungen zugute kommen. Diese könnten bis zu einer Umkehrung der Beweislast reichen, wenn zur Gewissheit des Tatrichters feststehe, dass die Geschädigte oder etwa für sie berufene Entscheidungsträger Vorschlägen des Beklagten, das Sturzrisiko Erfolg versprechend zu mindern, gefolgt wären.

In seinem zweiten Urteil präzisiert der BGH die Pflichten des Einrichtungsträgers und hält eine Beweiserleichterung für möglich für den Fall, dass dem Heimträger Versäumnisse zuzurechnen sein. Der BGH respektiert auch in dieser Entscheidung das Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen. Allerdings ist auch das Heim verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um einen Sturz zu vermeiden – in dieser Hinsicht ist die Ausschöpfung von alternativen Maßnahmen zur Fixierung von besonderer Bedeutung.

Weitere Rechtsprechung (Pflichten des Heimes)

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AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03

  1. Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.
  2. Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.

LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83 = VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;

  1. Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.
  2. Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.

LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93

  1. Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.
  2. Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 - Sturz im Altenheim

Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Betracht.

LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06:

  1. Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.
  2. Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden Fixierung vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten (Art. 1 GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts (Art. 2 GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.10.2010 – 1 St OLG Ss 2106/10:

Ein Mitglied der Leitung eines Pflegeheims verletzt die ihm gegenüber den Bewohnern obliegende Garantenpflicht im Rahmen der Nötigung durch Unterlassen dann nicht, wenn er sich bei der Frage der Erforderlichkeit einer regelmäßigen Fixierung auf eine entsprechende ärztliche Anordnung verlässt.

Weitere Rechtsprechung (Betreuungsrecht)

BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993, 3Z BR 79/93 = BayObLGZ 1993 Nr. 49:

  1. Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll. # Die Unterbringungsgenehmigung umfaßt grundsätzlich alle mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Hierzu gehört nicht ein Anbinden des Betreuten im Bett durch einen Beckengurt für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig.
  2. Eine zur Vermeidung einer Selbstschädigung genehmigte Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig setzt voraus, daß der Betreute auf Grund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 18).
  3. Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.1993, 15 W 145/93, RdLH 1/94

Das OLG geht von einem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nach Art. 104 GG aus. Es sieht eine vormundschaftsgerichtliche Kontrolle für erforderlich an. Maßgeblich sei, ob die Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen ihren natürlichen Willen darin gehindert wird, ihren jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen könne oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage sei.

Allerdings erfordere der Begriff der Freiheitsentziehung nicht die Feststellung eines konkreten Willens der Betreuten, ihren Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend sei vielmehr, dass die Betreute sich aufgrund der Maßnahmen nicht körperlich bewegen könnte, wenn sie es wollte. Dazu sei in tatsächlicher Hinsicht festgestellt worden, dass die Betreute nach Angaben des Pflegepersonals mehrfach versucht habe, das Bettgitter zu überklettern. Jedenfalls insoweit handele es sich um ein von einem natürlichen Willen der Betreuten getragenes Verhalten, so dass sich die Anbringung des Gitters zumindest auch freiheitsentziehend auswirke.

Hinsichtlich des Bauchgurts, mit dem die Betreute tagsüber in einem Rollstuhl festgehalten werde, sei nicht auszuschließen, dass die Betreute den Willen zu bilden vermöge, aus dem Rollstuhl aufzustehen und dann durch den Bauchgurt daran gehindert werde. Die Betroffene sei zwar nicht mehr in der Lage, die Möglichkeit zu realisieren, den Bauchgurt mit Hilfe eines Druckknopfes selbst zu öffnen, jedoch müsse im Zweifel von einer Genehmigungspflicht ausgegangen werden, um unzulässigen freiheitsentziehenden Maßnahmen vorzubeugen.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB lagen nach Auffassung des OLG vor, weil bei der Betreuten durch mechanische Vorrichtungen über einen längeren, unabsehbaren Zeitraum freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden sollten, deren Hauptzweck darin bestand, sie an einer Fortbewegung zu hindern.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sei nach der entsprechend heranzuziehenden Vorschrift des § 1906 I Nr. 1 BGB dann erfüllt, wenn die Maßnahme zum Wohl der geistig behinderten Betreuten erforderlich sei, weil die Gefahr bestehe, dass diese sich sonst selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Dazu habe bereits das Landgericht rechtlich unbedenklich aufgrund eines eingeholten Gutachtens festgestellt, dass Sicherungsmaßnahmen zwingend erforderlich sind, da ein Sturz der Betreuten aufgrund ihres körperlich geschwächten Zustandes fatale Folgen haben könnte.

Als Alternative für die Anbringung des Bettgitters bzw. des Bauchgurtes komme nur die Möglichkeit in Betracht, dass sich eine Pflegekraft als Sitzwache rund um die Uhr in der Nähe der Betreuten aufhalte, um bei Gefahr des Herausfallen aus dem Bett oder aus dem Rollstuhl sofort eingreifen zu können. Diese Möglichkeit der Gefahrvermeidung habe das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise als nicht realisierbar angesehen, weil das Pflegeheim aufgrund des vorhandenen -dem Pflegeschlüssel entsprechenden- Personals eine solche Intensivbetreuung der Betreuten nicht leisten könne. Kostengründe dürften bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht unberücksichtigt bleiben. Die Pflege in einem Heim dürfe nicht unbezahlbar werden. Die Betreute selbst sei weder bereit noch in der Lage, die zusätzlichen Kosten für eine solche intensive Pflege aufzuwenden. Die Pflege der Betreuten dürfe aber nicht zu Lasten anderer Hilfebedürftiger gehen.

Die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung habe sich am Wohl der Betreuten, also konkret an ihrer Gefährdungssituation und ihren Bedürfnissen zu orientieren. Die richterliche Entscheidung dürfe deshalb nicht in eine Abhängigkeit von jeweiligen Personalschlüsseln geraten, die lediglich allgemein für die pflegerische Versorgung der in einem Heim lebenden betreuten Menschen festgelegt werden.

Andererseits dürfe bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht gelassen werden, welcher pflegerische Aufwand tatsächlich realisierbar ist und von der sozialen Gemeinschaft getragen werden kann. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Betreuungsgesetz lasse auch nicht andeutungsweise erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen eine solche zusätzliche Belastung der sozialen Gemeinschaft habe in Kauf nehmen wollen, um einer eng verstandenen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen zu können. Bei dessen Anwendung müsse vielmehr entscheidend darauf abgestellt werden, wie sich die freiheitsentziehende Maßnahme konkret für die Betreute auswirkt, in welchen Ausmaß sie von ihr als Einschränkung der ihr verbliebenen Lebensqualität empfunden werde und in welchem Umfang sie für die Betreute gleichwohl zur Abwendung einer Selbstgefährdung hinnehmbar ist.

Unter diesem Gesichtspunkt bestünden, bezogen auf die Lebenssituation der Betreuten, weder gegen die Anbringung eines Bauchgurtes tagsüber noch gegen die Anbringung eines Bettgitters in der Zeit von 19 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens durchgreifende Bedenken. Das Land-gericht habe festgestellt, dass bei der Betreuten ein fortgeschrittener geistiger Abbauprozess mit weitgehender Desorientierung vorliegt. Die Sachverständige habe darüber hinaus ausgeführt, dass die Betreute selbst die aktive Behinderung ihrer Fortbewegungsfreiheit nicht als einschränkend erlebe.

Beschluss des OLG Hamm vom 22.06.1993, DAVorm 1993, 855

Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Betreute noch zu einer von einem natürlichen Willen getragenen Fortbewegung in der Lage ist, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass mechanische Sicherungsmaßnahmen (hier Bettgitter und Bauchgurt im Rollstuhl) freiheitsentziehende Wirkungen haben und das Einverständnis des Betreuers mit solchen Maßnahmen einer vormundschaftlichen Genehmigung bedarf.

AG Marburg, Beschluss vom 17.12.1993, 3 XVII 5050/92; BtPrax 1994, 106 = RdLH 1995, 31:

Befindet sich der Betreute in einem Heim, das durch Baulichkeit u. a. den Charakter einer geschlossenen Abteilung hat, so ist dies für sich kein Unterbringungsgrund. Der Betreuer hat zunächst soweit möglich durch Einsatz der Ver mögenswerte dafür Sorge zu tragen, daß der Betreute durch begleitende und schützende Hilfe entsprechende Freiräume erhält.

LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.1994, 301 T 206/94 ; BtPrax 1995, 31 = FamRZ 1994, 1619:

Der Begriff der sonstigen Einrichtung i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB ist weit zu fassen und umfaßt nicht nur Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime. Ist die eigene Wohnung durch besondere Maßnahmen für den zwangsweisen beschränkten Aufenthalt hergerichtet, so bedarf dieser Aufenthalt dort der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

BayObLG FamRZ 1994, 721:

Werden bei untergebrachte Personen weitere freiheitsbeschränkende Massnahmen getroffen, z.B. Bettgitter, Bauchgurte o.ä., dann bedarf dies gem. § 1906 Abs. 4 BGB einer zusätzlichen Genehmigung.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1996, 15 W 389/96; FGPrax 1997, 64 = FamRZ 1998, 190 = PflR 1997, 15: Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum

  1. Die Verabreichung von Medikamenten stellt nur dann eine unter § 1906 Abs. 4 BGB fallende unterbringungsähnliche Maßnahme dar, wenn sie gezielt eingesetzt wird, um den nicht untergebrachten Betreuten am Verlassen seines Aufenthaltsortes zu hindern.
  2. Die Anwendung des § 1904 BGB setzt voraus, daß der Betreute in bezug auf die konkret zur Entscheidung stehende Medikation einwilligungsunfähig ist. Für eine wirksame Einwilligung ist nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, sondern dessen natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit maßgebend.
  3. Ist der Betreute einwilligungsunfähig und besteht bei Durchführung der Heilbehandlung im Hinblick auf die beabsichtigte Verabreichung eines Medikaments die begründete Gefahr des Eintritts der in § 1904 BGB beschriebenen Nebenwirkungen, dann hat das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung, ob dem Betreuer die Genehmigung zu der Behandlung zu erteilen oder zu versagen ist, am Wohl des Betreuten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.

OLG Bremen, Beschluss vom 12.03.1996, 1 W 319/96:

Ein Festhalten des Betroffenen zur medikamentösen Behandlung greift so geringfügig in dessen Bewegungsfreiheit ein, dass es nicht genehmigungspflichtig gemäß § 1806 BGB ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1997, 15 W 398/96; BtPrax 1997, 162 = FamRZ 1998, 190 (LS) = FGPrax 1997, 64 = NJWE-FER 1997, 178 = R&P 1997, 184:

Die Verabreichung von Medikamenten stellt nur dann eine unter § 1906 Abs. 4 BGB fallende unterbringungsähnliche Maßnahme dar, wenn sie gezielt eingesetzt wird, um den nicht untergebrachten Betreuten am Verlassen seines Aufenthaltes zu hindern.

Die Anwendung des § 1904 BGB setzt voraus, dass der Betreute in bezug auf die konkret zur Entscheidung stehende Medikation einwilligungsfähig ist. Für eine wirksame Einwilligung ist nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, sondern dessen natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit maßgebend.

Ist der Betreute einwilligungsfähig und besteht bei der Durchführung der Heilbehandlung im Hinblick auf die beabsichtigte Verabreichung eines bestimmten Medikaments die begründete Gefahr des Eintritts der in § 1904 BGB beschriebenen Nebenwirkungen, dann hat das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung, ob dem Betreuer die Genehmigung zu der Behandlung zu erteilen oder zu versagen ist, am Wohl des Betreuten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 28.04.1998, 50 XVII G 361/98, PflR 2000, 110: Abschließen der Wohnungstür in der ambulanten Pflege - Genehmigungspflicht;

Das zeitweilige Einschließen der Betreuten in ihrer eigenen Wohnung ist eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Absatz 4 BGB und daher genehmigungspflichtig.

LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, 13 T 4301/99, BtPrax 1999,242 = FamRZ 2000, 1123 = NJW 1999, 3642:

Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

OLG München, Beschluss vom 29.07.2005, 33 Wx 115/05; FamRZ 2006, 441 = PflR 2006, 33:

Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können freiheitsentziehende Maßnahmen, die zur Vermeidung von Sturzgefahren für die Patienten eines Pflegeheims während der Nacht vorgesehen sind, wie etwa Bettgitter oder Bettgurt, unverhältnismäßig und damit nicht genehmigungsfähig sein, wenn der Betroffene auch in einem so genannten Bettnest, d.h. die Matratze wird auf den Boden gelegt und umgeben von zusätzlichen Polstern, schlafen könnte.

OLG Naumburg, Urteil vom 26.04.2005, 12 U 170/04

Der Umfang des Schutzes eines Heimbewohners vor eigengefährdenden Situationen erfährt eine Begrenzung durch das Gebot einer die Würde und die Interessen und Bedürfnisse des Heimbewohners berücksichtigenden Unterbringung.

OLG München, Beschluss vom 01.08.2005, 33 Wx 86/05, FamRZ 2006, 63 (Ls) = BtPrax 2005, 199 (Ls)= OLGR 2006, 73:

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt vom 29.04.1993, 20 W 156/93, OLGRep Frankfurt 1993, 185 = FamRZ 1994, 992; OLG Hamm v. 22.06.1993, 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die – im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende – Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten.
  2. Der Betreuer – und im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung auch das Gericht – haben aber zu prüfen, ob eine für den Betroffenen mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim, das dem Betroffenen mehr Freiraum zur – auch ziellosen – Fortbewegung bieten würde. Hierbei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist, wie sich die Unterbringung konkret für den Betroffenen auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Einschränkung der ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird (OLG Hamm v. 22.06.1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172 [174]).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05; BtMan 2006, 161 (LS) = FamRB 2006, 209 = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178:

Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S. v. § 1906 Abs. 4 BGB.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2006, 20 W 425/06, FamRZ 2007, 673 = FGPrax 2007, 149 = NJW-RR 2007, 1019:

Die richterliche Anordnung der Fixierung einer untergebrachten Person als einstweilige Maßregel nach § 1846 BGB kommt nicht in Betracht, wenn dem Vormundschaftsrichter mangels Einholung der gebotenen Auskünfte nicht bekannt ist, dass bereits ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt ist.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008, 19 Wx 44/07, BtPrax 2008, 78 = FamRZ 2008, 1211 = FGPrax 2008, 133 = NJW-RR 2008, 813 = OLGR 2008, 283 = RDLH 2008,87 = Justiz 2008, 188

Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.

Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung

m Rahmen der sog. Familienpflege ist die gerichtliche Praxis sehr uneinheitlich und auch die Rechtsprechung nicht eindeutig:

Freiheitsentziehende Maßnahmen in eigener Wohnung

LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.1994, 301 T 206/94, FamRZ 1994, 1619 = BtPrax 1995, 31:

Der Begriff der sonstigen Einrichtung im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Krankenhäuser, Pflegeheime und Altenheime. Ist die eigene Wohnung durch besondere Maßnahmen für den zwangsweisen beschränkten Aufenthalt hergerichtet, so bedarf ein Aufenthalt in dieser Wohnung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 28.04.1998, 50 XVII G 361, BtPrax 1998, 194:

Das zeitweise Einschließen in der eigenen Wohnung stellt eine unterbringungsähnliche Maßnahme dar und bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Wohl des Betroffenen entspricht und ansonsten die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung notwendig ist.

AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 27.05.1999, XVII 0365/99 , BtPrax 1999, 207:

Freiheitsentziehende Maßnahmen bei einer betreuten Person bedürfen auch im Rahmen der Familienpflege der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, 13 T 4301/99, BtPrax 1999, 242 = NJW 1999, 3642 = FamRZ 2000, 1123:

  1. Eine "sonstige Einrichtung" gemäß § 1906 Abs. 4 BGB kann auch die eigene Wohnung sein.
  2. Wird die Betroffene ausschließlich durch fremde, ambulante Pflegekräfte versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren ihrer Wohnungstür als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3Z BR 132/02, BtPrax 2003, 37 = FamRZ 2003, 325 (LS):

Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung". (Daher keine Genehmigungspflicht von freiheitsentziehenden Maßnahmen)

Rechtsprechung zu Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern

AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:

Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.

AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:

Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.

AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:

  1. Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen.
  2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.
  3. Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):

Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S. v. § 1906 Abs. 4 BGB.

AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:

Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38

Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.

LG Ulm, Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:

Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Beitrag von Hellmann (Lebenshilfe) zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)

Siehe auch

Unterbringung, Unterbringungsverfahren, Heilbehandlung, Zwangsbehandlung, Sachverständigengutachten, Arztzeugnis, Anhörung

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

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Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

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  • Bischof/ Wolff: Unterbringungsähnliche Maßnahmen und richterliche Interventionen, BtPrax 1993, 192
  • Bredthauer: Wie köpnnen freiheitsentziehende Maßnahmen minimiert werden? [[BtMan] 2008, 209
  • Bredthauer: Wie kann man Fixierungen reduzieren? Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus dem Projekt ReduFix Praxis. Altenheim 12/2008: 38
  • Bredthauer/Klie/Viol: Entscheidungsfindung zwischen Sicherheit und Mobilitätsförderung. Die Suche nach dem Königsweg. BtPrax 2009, 18
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V:: Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/1994, 29
  • Dodegge: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB; MDR 1992, 437
  • Feuerabend: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
  • Grauer: Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung oder in einer offenen Einrichtung; BtPrax 1999, 20
  • Guerra/Klie/Viol: Redufix - ein Projekt zur Reduzierung von freiheitsentziehenden Maßnahmen; BtMan 2008, 22
  • Holzhauer: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 1992, 54
  • Kirsch/Wassermann: Eine Initiative zur Reduzierung von Fixierungsmaßnahmen mit verfahrensrechtlichem Ansatz; btPrax 2009, 109
  • Klie: Zur Verbreitung unterbringungsähnl. Maßnahmen in deutschen Pflegeheimen; BtPrax 1998, 50
  • Klie: Mobilität und Sicherheit für Menschen mit Demenz; BtMan 2008, 13
  • Klie: Der Einsatz von Sensormatten als Hilfsmittel in Pflege und Betreuung unter haftungs-, betreuungs- und heimrechtlichen Gesichtspunkten. PflR 2004, 152
  • Klie: Eingesperrt in der eigenen Wohnung. Freiheizsentziehende Maßnahmen in der eigenen Häuslichkeit; BtMan 2009, 200
  • Kirchhof, Ralf-Rüdiger: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
  • Kirsch: Der Werdenfelser Weg- ein verfahrensrechtlicher Ansatz zur Reduzierung von Fixierungsmaßnahmen; DRiZ 2009, 253 (PDF)
  • Kreicker: RFID-Technik in der Dementenversorgung - Herausforderung für das Betreuungsrecht; NJW 2009, 890
  • Lang/Herkenhoff: Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde im Alten- und Pflegeheim; NJW 2005, 1905
  • Leichthammer: Zur Frage der Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine unterbringungsähnl. Maßnahme; BtPrax 1997, 181
  • Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
  • Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
  • Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
  • Rzepka: Fixierung: Wohl"wollende" Fürsorge contra Selbstbestimmung; BtMan 2009, 13
  • Sigusch: ReduFix geht in die Praxis - Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) und Arbeitshilfen für Betreuer; BtPrax 2010, 26
  • Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2)
  • Trefz: Zur Zulässigkeit von Personenortuungsanlagen; PKR 2001, 59
  • Walther: Freiheitsentziehende Maßnahmen anch § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 2005, 214
  • Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz, BtPrax 1995, 12
  • Gunda Wöbken-Ekert: Chip am Kleid; DER SPIEGEL 39/1999 vom 27.09.1999, Seite 94

wissenschaftliche Untersuchungen

Weblinks

Wikipedia-Links

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