Unterlagen zur Qualitätsprüfung durch den MDK

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Eine Liste mit den evtl. benötigten Unterlagen zur Qualitätsprüfung durch den MDK.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hat nach § 114 SGB XI den Auftrag, die Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege zu prüfen. Die Prüfer des MDK führen die Prüfungen regelmäßig unangemeldet durch. Sie richten sich dabei nach den Qualitätsprüfungs-Richtlinien[1] und gehen nach bestimmten Erhebungsbögen vor, die den Richtlinien als Anlagen beigefügt sind. Nach diesen Erhebungsbögen haben sich die Prüfer bei den Verantwortlichen der Einrichtung nach bestimmten Unterlagen zu erkundigen. Diese haben den Prüfern auf ihr Verlangen hin die für die Qualitätsprüfung notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Übrigens "vorzulegen" heißt aber nicht auszuhändigen. Es wird vermerkt, ob die Unterlagen vorhanden sind. Die Unterlagen sind eine wichtige Erkenntnisquelle für die Prüfer. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:


  • Patienten-/Kundenlisten mit Namen von Personen … / mit …:
    • Wachkoma, Beatmungspflichtige Personen, Dekubitus, Blasenkatheter, PEG-Sonde,
    • Fixierung,
    • Kontraktur,
    • Vollständiger Immobilität
    • Tracheostoma, MRSA, Diabetes mellitus
  • Versorgungsvertrag der Einrichtung / Strukturerhebungsbogen


  • Ausbildungsnachweise etc.
    • Ausbildungsnachweis der verantwortlichen Pflegefachkraft
    • Weiterbildungsnachweise der verantwortlichen Pflegefachkraft
    • Ausbildungsnachweis der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft
    • Pflegebezogene Ausbildungsnachweise der pflegerischen Mitarbeiter
    • Hauswirtschaftsbezogene Ausbildungsnachweise der hauswirtschaftlichen Mitarbeiter
  • Aufstellung aller in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und -er mit Name, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsumfang
  • Aktuelle Handzeichenliste
  • Pflegekonzept
  • Konzept der sozialen Betreuung
  • Schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen über Zusatzleistungen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI


  • Fortbildungsplan
    • Nachweise über interne Fortbildungen
    • Nachweise extern besuchter Fortbildungen
  • Regelung zum Umgang mit personenbezogenen Notfällen

Quelle

  1. Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) vom 11. Juni 2009 in der Fassung vom 30. Juni 2009


Weblinks


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