Verbandbuch
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Das Verbandbuch ist in allen Betrieben nach § 16 der Unfallverhütungsvorschrift (BGV A 5) anzulegen und bei Erste-Hilfe-Maßnahmen zu führen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß über alle Erste-Hilfe-Leistungen bei den Beschäftigten Aufzeichnungen geführt werden.
Zu dokumentieren sind:
- Ort und Zeit des Unfalls, Ereignisses/Erkrankung
- Name des Verletzten
- Art der Verletzung
- Zeitpunkt der Behandlung der Verletzung
- Durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Name des Ersthelfers, bzw. Mehrzahl
- Name von Zeugen
- Eingeleitete Weiterleitung (Transportunternehmen, D-Arzt)
Das Verbandbuch soll, solange es im Gebrauch ist, für jeden Berechtigten leicht zugänglich sein (Datenschutz und Schweigepflicht über Patienten wahren). Das Verbandbuch ist nach der letzten Eintragung noch 5 Jahre lang aufzubewahren.
Weblinks
- Beispiel für ein Verbandbuch, PDF-Download
- Informationen und speicherbares Formular zum Thema Verbandbuch
- Verbandbuch