Vertretung gegenüber Behörden

Aus Familienwortschatz
Version vom 30. Januar 2014, 18:49 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version: Domainwechsel)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Behoerde.jpg

Behördenangelegenheiten

Der Betreuer stellt für den Betreuten im Rahmen seines Aufgabenkreises auch Anträge bei Behörden (§ 1902 BGB). Zu den Aufgabenkreisen von Betreuern gehört oft auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen. Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den Vertretungsaufgaben des Betreuers im Rahmen der gesetzlichen Vertretung.

So sind die weit verbreiteten Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge und Vermögenssorge oft mit Anträgen bei Behörden verbunden.

So hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge auch verpflichtet ist, gegenüber der Krankenkasse tätig zu werden, damit der Betreute seinen Versicherungsschutz nicht verliert (BSG BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916).

Hat der Betreuer die Aufenthaltsbestimmung als Aufgabenkreis, so ist in den Landesmeldegesetzen geregelt, dass dann der Betreuer den Betreuten polizeilich an-, ab- und umzumelden hat. Gleiches gilt für die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Befreiung von der Ausweispflicht bei Heimbewohnern.

Rechtsprechung:

KG, Beschluss vom 27.11.2007, 1 W 243/07; Rpfleger 2008,256 = KGR 2008,290 = FGPrax 2008,62 = FamRZ 2008,919:

Die gesonderte, von sonstigen Aufgabenkreisen unabhängige Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" auf einen Betreuer kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl sinnloser Verfahren zu betreiben, und sich dadurch schädigt. Besteht eine solche Neigung bei dem Betroffenen nicht und ist mit der Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" nicht nur eine Klarstellung der gesetzlichen Vertretungsberechtigung des Betreuers in einem weiteren, zugleich übertragenen Aufgabenkreis beabsichtigt, hat das Vormundschaftsgericht regelmäßig bei der Bestimmung des Aufgabenkreises einen Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herzustellen.

Kein konkurrierendes Handeln

Soweit der Betreute nicht geschäftsunfähig ist und auch kein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann der Betreute selbst Anträge bei Behörden aller Art stellen und Rechtsmittel gegen Behördenbescheide (Verwaltungsakte) einlegen.

Bei Geschäftsunfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt ist allerdings der Betreuer alleine handlungsfähig, d.h. nur er kann Anträge stellen, gegenüber der Behörde Erklärungen aller Art abgeben und echtsmittel einlegen.

Soweit der Betreuer den Betreuten in einer konkreten Sache gegenüber der Behörde vertritt (z.B. hat der Betreuer selbst einen Antrag gestellt), kann der Betreute allerdings selbst nicht mehr dort auftreten, auch wenn er eigentlich geschäftsfähig ist (§ 12 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 81 AO bzw. § 11 SGB X jeweils i.V.m.§ 53 ZPO).

Rechtsprechung:

Gericht2.jpg

Bayerisches LSG, Urteil vom 03.07.2006, L 13 R 352/06 - Erklärung einer Betreuten kann unwirksam sein:

Wurde kein Einwilligungsvorbehalt für Erklärungen, die den Aufgabenkreis der Betreuerin betreffen, angeordnet, so bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. In einem Rechtsstreit steht jedoch eine von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleich (§ 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO). Im vorliegenden Fall war die Betreute in erster Instanz durch die Betreuerin vertreten worden, welche durch Mitteilung zu erkennen gegeben hat, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007, 1 W 60/06, FamRZ 2007, 1127 (Ls.) = FGPrax 2007, 220:

Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen.

Zustellung von Bescheiden

PZU.jpg

Die Behörde muss wichtige Bescheide bei Geschäftsunfähigen an den Betreuer zustellen (§ 6 Verwaltungszustellungsgesetz); soweit Bescheide an Betreute zugestellt wurden, beginnt keine Widerspruchsfrist zu laufen.

Gleiches gilt auch bei voll geschäftsfähigen Betreuten, soweit der Betreuer im Einzelfall gegenüber der Behörde erklärt hat, dass er die Angelegenheit regelt, in solchen Fällen gilt das gleiche wie oben beschrieben (§ 12 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 53 Zivilprozessordnung).

Rechtsprechung:

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11.02.2002 2 S 11/00; BtPrax 2003, 230 = FamRZ 2003, 1511 = EFG 2002, 156:

Steuerbescheide an einen hinsichtlich der Vermögenssorge Betreuten können wirksam nur an den Betreuer bekannt gegeben werden.

BFH, Beschluss vom 10.05.2007; VIII B 125/06; FamRZ 2007, 1650:

  1. . Die Bestellung eines Betreuers hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, mit der Folge des Zustandekommens einer Doppelzuständigkeit.
  2. Im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers sind Zustellungen an diesen vorzunehmen. Auch einfache Bekanntgaben haben an den Betreuer zu erfolgen.

Autonomie des Betreuten

Der Betreuer soll zwar den Betreuten so viele Angelegenheiten wie möglich selbst regeln lassen, er trägt aber die Letztverantwortung für dessen Angelegenheiten. Der Betreuer hat gegen Behördenbescheide ggf. Rechtsmittel einzulegen Zu den Aufgaben des Betreuers gehört es auch, gegen fehlerhafte Bescheide von Behörden Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) einzulegen. Dazu sollten sich Betreuer im Einzelfall von den zuständigen Stellen beraten lassen.

Gerade das Versäumen von Antrags- und Widerspruchsfristen kann zur Haftung des Betreuers führen.

Mitwirkungspflichten

Sozialhilfe.jpg

Der Betreuer hat im Sozialrecht die Mitwirkungspflichten des Betreuten Oft geht es bei Behördenangelegenheiten um das Beantragen von Sozialhilfe, Grundsicherung, Renten aller Art, Krankengeld, Schwerbehindertenausweise, Rundfunkgebührenbefreiung usw.

In solchen Fällen hat (auch) der Betreuer die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten des Betreuten (§§ 60 ff. Sozialgesetzbuch – I). Er hat Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Verhältnisse des Betreuten zu erteilen. Dies verkennt die nachstehende Entscheidung:

AG Duisburg, Beschluss vom 10.10. 2003, 4 XVII 24/03, Fundstelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe: Nr. 3/04: Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung bei Stellung eines „Sozialhilfeantrags“:

Um einen Sozialhilfeantrag auszufüllen, ist grundsätzlich die Bestellung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich, auch wenn der Hilfeempfänger von einer schweren geistigen Behinderung betroffen ist und somit die erforderlichen Angaben zu seiner Person nicht machen kann.

Das Sozialhilfeformular, welches vermutlich als Sozialhilfeantrag bezeichnet werde, diene lediglich dazu, dem Sozialamt die notwendigen Angaben zur Prüfung und Gewährung der Sozialhilfe zu machen. Es sei kein für das Verwaltungsverfahren notwendiger förmlicher Antrag im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung. Die Sozialhilfe setze vielmehr ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.

Im Steuerrecht hat der Betreuer Steuererklärungen zu fertigen

Finanzamt.jpg

Soweit der Aufgabenkreis des Betreuers auch die Vermögenssorge umfasst, gehört zu den Betreueraufgaben auch die Abgabe von Steuererklärungen im Namen des Betreuten (§ 34 Abgabenordnung). Hierbei kann es um verschiedene Steuern gehen, z.B. Lohnsteuern, Einkommenssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern) sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen und um Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen.

Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).

Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren

Betreuertätigkeit eines Rechtsanwalts in Verwaltungsverfahren rechtfertigt keine Minderung der Verfahrensgebühr in späterem Gerichtsverfahren. Wird ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren lediglich als Betreuer des Mandaten tätig, führt dann aber das anschließende Klageverfahren in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, so ist die Abrechnung der Verfahrensgebühr auf Grundlage allgemeinen Vorschrift über die Verfahrensgebühr vorzunehmen, ohne dass die Verfahrensgebühr wegen einer Vorbefassung gemindert wird. Der den Ansatz eines niedrigeren Gebührenrahmens rechtfertigende Synergieeffekt kann nur dann angenommen werden, wenn die Tätigkeiten im Verwaltungs- beziehungsweise Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren vergleichbar sind. Eine bloße Mitwirkung als Betreuer in einem vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vermittelt nicht annähernd so viele Kenntnisse der Sach- und Rechtslage wie das bei einem zuvor beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig der Fall ist: SG Berlin, Beschl. v. 02.09.2010 - S 127 SF 332/09 E

Siehe auch

Meldepflicht, Sozialhilfe, Prozessführung, Prozessfähigkeit, Finanzamt

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Buecher.jpg

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden, BtPrax 2003, 71
  • Deinert: Die Handlungs- und Prozessfähigkeit betreuter Menschen; BtMan 2007, 182
  • Mrozynski: Die Zurechnung des Vertreterverhaltens im Sozialrecht; FamRZ 1993, 402
  • Thar: Zur Geltendmachung von Sozialleistungen; BtPrax 2003, 161
  • Wefers: Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter und Rechtsbehelfsbefugnis; ErbR 2008, 346

Weblinks

Vordrucke

Klarsicht.gif