Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Aus Familienwortschatz
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Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger Vormünder und Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer). Über § 1915 BGB gilt es auch für beruflich geführte Pflegschaften und über § 67a FGG für Verfahrenspflegschaften

Basisdaten
Volltitel: Gesetz über die Vergütung von
Vormündern und Betreuern
Kurztitel: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Abkürzung: VBVG
Art: Bundesgesetz (Deutschland)
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht
Fundstellennachweis: 400-16
Datum des Gesetzes: 21.04.2005 (BGBl. I S. 1073, 1076)
Inkrafttreten: 01.07.2005
Art. 12 Gesetz vom 21. April 2005
Letzte Änderung: Gesetz vom 17.12.2008
(BGBl. I S. 2586, 2729)
Inkrafttreten der letzten Änderung: 01.09.2009
(Art. 112, Abs. 1 Gesetz vom
17. Dezember 2008)

Systematik des Gesetzes

Grundaussagen

Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Beschluss des Vormundschaftsgerichtes vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird (§ 1). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. § 18 FGG nachträglich korrigiert werden. Diese Korrektur wirkt auf das Bestellungsdatum zurück (BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50).

Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden (§ 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 1a BGB). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).

Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach § 3 VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. MWSt. sowie Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB). Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger § 1915 BGB) werden.

Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der Stundensatz beträgt 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro (§ 4 VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten sowohl etwaige Mehrwertsteuer als auch Aufwendungsersatz). Der volle Betrag wird bei nicht umsatzsteuerpflichtigen "Kleinunternehmer"-Betreuern nach § 19 UStG gezahlt (OLG München 33. Zivilsenat, Beschluss vom 17.5.2006, 33 Wx 015/06).

Die Höhe der pauschalierten Stundenansätze (§ 5 VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger Betreuerbestellung), davon, ob der Betreute vermögend oder mittellos (§ 1836c, § 1836d BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht.

Sterilisationsbetreuer sowie Verhinderungsbetreuer (bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insichgeschäften), vgl. § 1899 BGB, § 6 VBVG erhalten Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand wie Vormünder; Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers (Urlaub, Krankheit) erhalten Pauschalvergütung nach Tagen, wobei dem verhinderten Betreuer diese Tage nicht als Vergütung gewährt werden.

Nach § 7 VBVG gelten die Regeln der §§ 5 und 6 auch für Vereinsbetreuer; für Behördenbetreuer jedoch gelten nach § 8 VBVG die Regeln für ausnahmsweise vergütete ehrenamtliche Betreuer.

§ 9 VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor und § 10 die zuvor in § 1908k BGB enthaltene Jahresgesamtmitteilung von Berufsbetreuern an die Betreuungsbehörde über Zahl der Betreuungen und erhaltene Vergütungszahlungen. § 11 VBVG enthält eine Landesermächtigungsklausel für Nachqualifizierungsmaßnahmen; derzeit hat jedoch kein Bundesland davon Gebrauch gemacht (früher § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz).

Zur Mitte 2007 soll das Kölner Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (http://www.isg-institut.de) eine Auwertung der Auswirkungen des neuen Gesetzes dem Bundestag und Bundesrat vorlegen.


Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG)

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 2 VBVG)

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat' 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Rechtspolitische Kritik

Dem Gesetz vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen über Strukturreformen im Betreuungswesen, die im wesentlichen den gestiegenen Kosten (Betreuervergütung, Personalkosten bei den Vormundschaftsgerichten) entgegen wirken sollten. Während die in der Bundesrepublik tätigen rund 17.000 beruflichen Betreuer zuvor ihren Zeitaufwand für die Führung beruflich geführter Betreuungen (bei ca. 400.000 von insgesamt 1,1 Mio. Betreuten; Ende 2005) z.T. bis in kleinste Detail nachweisen mussten, was auch die Personalressourcen der Vormundschaftsgerichte schwer belastete, war es Ziel des neuen Gesetzes, einfache, streitvermeidende und auskömmliche Regelungen zur beruflichen Betreuertätigkeit zu schaffen (so die Gesetzesbegründung). Freiwerdende Ressourcen sollen zweckentsprechend für Betreuungsarbeit Verwendung finden. Von den Berufsverbänden wurde das Gesetz als unrealistisch und ungerecht bezeichnet, da den individuelle Betreuungsaufwand zugunsten einer Mischkalkulation in Form einer Vergütungspauschale aufgegeben wurde.


Siehe auch

VBVG-Rechtsprechung, Betreuervergütung, Stundensatz, Mittellosigkeit

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
  • Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
  • Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950

Weblinks

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