Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung

Aus Familienwortschatz
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Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe regelt die Grundlagen zum Erwerb von Zusatzqualifikationen, die zur entsprechenden geschützten Berufsbezeichnung berechtigen (Fachpflegekraft für …).

Diese Verordnung teilt sich in folgende Paragraphen auf (hier am Beispiel der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen):

§ 1 Ziele der Weiterbildung

Inhalte der jeweiligen Fachweiterbildung (NRW) Zum Beispiel:


§ 2 Weiterbildungsstätten

Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind. Bestimmte Anforderungen erfüllt sind.


§ 3 Lehrgang

Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 850 Stunden a 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1540 Stunden.


§ 4 Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind: 1. die Berechtigung, eine der in der § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 Krankenpflegegesetz oder eine der in §1 Abs. 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetz - Altpflg vom 19. Juni 1994 (GV. NW S. 335) genannten Berufsbezeichnungen zu führen und 2. eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit als Gesundheits- und KrankenpflegerIn oder als Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn oder als AltenpflegerIn, davon mindestens ein Jahr in dem Bereich in dem die Weiterbildung stattfinden soll.


§ 5 Antrag

Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.


§ 6 Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung angerechnet werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.


§ 7 Prüfungsausschuss

An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus

  • einer Beamtin oder Beamten des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
  • der pflegerischen Leitungskraft
  • einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft
  • zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.


§ 8 Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • 1. Festsetzung der Prüfungstermine
  • 2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte.
  • 3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn.
  • 4. Zulassung zur Prüfung
  • 5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin.
  • 6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung.
  • 7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung.
  • 8. Mitteilung der Prüfungsergebnisse


§ 9 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet zudem über: 1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung. 2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.


§ 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Der Antrag zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind: eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht eine Bescheinigung über die Praktika.


§ 11 Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Bezirksregierung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales können anwesend sein. Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.


§ 12 Schriftliche Prüfung

  • Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung.
  • Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z.B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden sein.
  • An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.
  • Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.


§ 13 Mündliche Prüfung

Der mündliche Teil erstreckt sich auf das jeweilige Fachgebiet. Es sollten nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den Grundlagenbereichen geprüft. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf die jeweiligen gewählten Spezialgebiete. Die auf einem Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je nach Fachgebiet zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.


§ 14 Praktische Prüfung

Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses seine Arbeit dar und begründet sie. Der praktische Teil der Prüfung soll je nach Prüfung sechs Stunden nicht überschreiten. Beide Fachprüfer benoten die die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.


§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

  • "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  • "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  • "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  • "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  • "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer zeit behoben werden können.
  • "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.


§ 16 Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.


§ 17 Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse und besondere Vorkommnisse, die die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.


§ 18 Zeugnis

Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid.


§ 19 Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 gilt entsprechend.

§ 20 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note "ungenügend" bewertet. Dies gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht. Der Prüfling wird im Falle einer Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.


§ 21 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Versuch ein Prüfling in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 22 Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis, die kreisfreie Stadt die Erlaubnis, eine Weiterbildungsbezeichnung in dem jeweiligen geprüften Fachgebiet zu führen:

  • Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger für
  • Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für
  • Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für
  • Fachaltenpflegerin für
  • Fachaltenpfleger für

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 4 geführt werden.


§ 23 Übergangsbestimmungen

Im Einzelfall zu prüfen.


§ 24 Gebühren

Für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte fallen Gebühren an, sowie eine Prüfungsgebühr, einschließlich der Ausstellung der Erlaubnisurkunde. Diese Gebühr ist ebenfalls für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde zu entrichten.


§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.