Zwangsbehandlung

Aus Familienwortschatz
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Wer ist zuständig?

Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat und seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden; ihnen steht im Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol zu. Das Amt des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur und schließt keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein. Demzufolge hat der Betreuer auch nicht kraft seiner Stellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu vielmehr jeweils die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden, also insbesondere Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht), Betreuungsbehörde oder Polizei. Siehe auch unter Grundrechte.

Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der Körperverletzung (§§ 223 StGB), des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine nicht einwilligungsfähiger Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung verweigert.

Allgemeines zur Zwangsbehandlung

Bezüglich der ärztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben (BVerfGE 58, 208, NJW 1982, 691). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt.

Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und der Betroffene beim Verfassen der Patientenverfügung nicht einwilligungsunfähig war. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.

Rechtsprechung

BVerfG Beschluss, 2 BvR 2270/96; FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774:

Bundesverfassungsgericht zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht und PsychKG:

Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001; BVerfG 1 BvR 618/93; NJW 2002, 206 = FamRZ 2002, 312:

Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2003, 15 W 457/02; NJW 2003, 2392 = FGPrax 2003, 160:

Zahnbehandlung gegen den Willen des Betroffenen

  1. Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Betreuers auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer zahnärztlich-chirurgischen Behandlung des Betroffenen mit der Begründung zurück weist, die Behandlung sei gem. § 1904 BGB nicht genehmigungsbedürftig, kann von dem Betroffenen, der die Behandlung für genehmigungsbedürftig, jedoch aus sachlichen Gründen für nicht genehmigungsfähig hält, mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.
  2. Ein unter Intubationsnarkose durchgeführter zahnärztlich-chirurgischer Eingriff zur Abwehr lebensbedrohlicher Folgen eines Kiefernabzesses bedarf regelmäßig nicht einer gerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB.
  3. Zur Ersetzung der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen in die ärztliche Behandlung durch diejenige des mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellten Betreuers.

OLG Celle Beschluss 17 W 37/05; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115:

Über das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.

Eine ambulante Zwangsbehandlung ist lt. BGH niemals erlaubt (BGH Beschluss, XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40):

Das OLG Celle wollte lt. Beschluss vom 10.08.2005 diese Maßstäbe auch für die stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen einer gerichtlich genehmigten Unterbringung angewendet sehen. Ebenso Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 05.02.2002, 6 W 44/02: Der Einsatz von physischer Gewalt zur Vollziehung einer ärztlichen Maßnahme ist im Betreuungsrecht nicht geregelt. Ein Rückgriff auf § 1906 BGB ist ausgeschlossen.

Die Gegenauffassung dazu, z.B. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2002, 2 W 17/02, NJW-RR 2002, 795: Die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung ist zulässig, wenn die Betroffene einwilligungsunfähig und ihre Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig wäre.

Erneut: OLG Schleswig, 30.03.2005, 2 W 11/05, FamRZ 2005, 1776 (Ls.):

Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen Einsc hätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnis mäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung zu vermeiden.

OLG München, Beschluss vom 30.03.2005, 33 Wx 38/05, FamRZ 2005, 1196 = FGPrax 2005, 156 = NJW-RR 2005, 1530:

Kann bei einer zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen genehmigten Unterbringung nach § 1906 I Nr. 2 BGB eine notwendige Behandlung nur unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen, z.B. einer jeweils kurzfristigen Fixierung, vorgenommen werden, sind diese genehmigungsbedürftig und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch genehmigungsfähig nach § 1906 IV BGB. Der Entscheidung des BGH (BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149), wonach diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung biete, ist insoweit keine abweichende Beurteilung zu entnehmen.

OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05, FamRZ 2006, 576 = FGPrax 2006, 43:

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation: Die zum Zweck einer - gegen den Willen des Betroffenen vorzunehmenden - Zwangsmedikation angeordnete Unterbringung des Betroffenen kann nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29).

BGH, Beschluss vom 01.02.2006 (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006, 90 = BtPrax 2006, 145 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626)

Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (§ 34 StGB) gestattet.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04:

Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2006, 16 Wx 141/06; NJW-RR 2006, 1664:

Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung sind auch Heilungs- bzw. Besserungsprognosen zu berücksichtigen:

Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem Einwilligungsunfähigen bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06, FamRZ 2007, 2107 (Ls.): Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung:

  1. In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist.
  2. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzenden Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277).

Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung allein rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96;BGH Beschluss XII ZB 236/ 05). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist (§ 32 StGB; § 34 StGB).

OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007, 1 W 72/07, 1 W 73/07 und 1 W 74/07; FamRZ 2007, 2107 = NJW-RR 2008, 230:

  1. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung sind insbesondere auch die mit der beabsichtigten Behandlung verbundenen möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen für den Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der dem Gericht insoweit obliegenden Amtsermittlung sind u. a. auch die Ergebnisse etwaig bereits erfolgter Behandlungen in der Vergangenheit zu ermitteln und zu berücksichtigen.
  2. Angesichts der Bedeutung und Intensität des mit einer Zwangsmedikation verbundenen Grundrechtseingriff ist das notwendige Sachverständigengutachten (§ 70e FGG) durch einen externen, nicht im behandelnden Krankenhaus tätigen Sachverständigen zu erstellen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz, FamRZ 2008, 300 = NStZ-RR 2008, 92:

Die erforderliche Zustimmung des Untergebrachten zu einer psychopharmakologischen Behandlung kann im Land Berlin nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BerlPsychKG durch die Zustimmung des Betreuers als des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden. Dessen Entscheidung stellt für die behandelnden Ärzte eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Ihre Rechtmäßigkeit kann nicht vom Vollzugsgericht, sondern nur vom Vormundschaftsgericht nachgeprüft werden.

BGH, Beschluss vom 23.01.2008, XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866:

Das Gericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008, 19 Wx 44/07; BtPrax 2008, 78 = FamRZ 2008, 1211 = FGPrax 2008, 133= NJW-RR 2008, 813:

Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.

OLG München, Beschluss vom 07.04.2009, 33 Wx 037/09, NJW-RR 2009, 1451:

Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermöglicht nicht die Zwangsbehandlung eines bereits auf anderer Rechtsgrundlage (hier: § 63 StGB) untergebrachten Betreuten. Die Zulässigkeit einer derartigen Behandlung ist allein nach den landesrechtlichen Unterbringungsvorschriften (hier: Art 13 BayUnterbrG) zu beurteilen.

BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09, FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289:

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil … eine Heilbehandlung … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10, NJW 2010, 3718 = FGPrax 2010, 317:

Da es sich bei der Zwangsmedikation um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch Fixierung gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen.

Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen

Außerhalb des Betreuungsrechtes, im Rahmen der sog. öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer (PsychKG) ist z.T. eine Zwangsbehandlung ausdrücklich gestattet. Das gleiche gilt für strafrechtliche Unterbringungen im Rahmen des Maßregelvollzugs. Allerdings sind die höchstrichterlichen Entscheidungen zum Betreuungsrecht auch auf die Psych KGs, die ohnehin die erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorraussetzen, anzuwenden und umgekehrt, da es sich um Eingriffe in die Grundrechte des Patienten handelt. So wurde das Recht auf "Freiheit zur Krankheit" zum ersten mal in einer Unterbringungssache nach Ländergesetzgebung vom Bundesverfassungsgericht erwähnt (BVerfGE 58, 208) und in Beschlüssen zum Betreuungsrecht präzisiert. Dieser "Freiheit zur Krankheit" ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Im Beschluss 2 BvR 2270 hatte das Bundesverfassungsgericht über einen Fall zu entscheiden in dem nach Betreuungsrecht und Unterbringungsrecht zwangweise behandelt werden sollte.

"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten."
BGH-Beschlüsse XII ZB 69/ 00 u. XII ZB 236/ 05

Zur Haftung bei Zwangsbehandlung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, 1 U 77/09:

  1. Statt der Haftungsgrundlagen des privaten medizinischen Behandlungsvertrages und des allgemeinen Deliktsrechts gelten ausschließlich die Grundsätze der Amtshaftung, wenn sich die Behandlung als Zwangsbehandlung darstellt, z.B. bei Einweisung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder.
  2. Die Bewahrung eines Patienten vor Selbstschädigungen gehört zum psychiatrischen Facharztstandard. Der Sicherungspflicht sind aber Grenzen gesetzt durch die Menschenwürde und Freiheitsrechte des Patienten und das Übermaßverbot bei Zwangsmaßnahmen. Zu berücksichtigten ist auch die Zumutbarkeit für den Behandelnden.
  3. Die Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren nach § 411a ZPO ist nicht vom Einverständnis der Prozessparteien abhängig. Bei der Ausübung des diesbezüglichen Ermessens des Gerichts ist maßgeblich, ob die Einholung eines neuen Gutachtens bessere Erkenntnisse über die Beweisfragen verspricht oder nicht.

Siehe auch

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

wiss. Arbeiten

Weblinks

Rechtsprechung

Sonstige

Wikipedia-Links