Überstunden

Aus Familienwortschatz
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Arbeitszeit, die über die Dauer der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus geleistet wird, wird gewöhnlich als Überstunde bezeichnet, manchmal auch als Überarbeit. Anspruch auf Vergütung von geleisteter Mehrarbeit oder Überstunden besteht nur dann, wenn die zusätzliche Arbeitsleistung angeordnet war.

Arbeitsrechtlich wird der Überstundenbegriff jedoch enger definiert, da dieser in der Regel Ausgangspunkt für den Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlags ist. Danach müssen Überstunden angeordnet sein, um als solche zu gelten, und sie entstehen evtl. für Teilzeitbeschäftigte erst bei Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Die Anordnung ist an keine Form gebunden. Die Anordnungsbefugnis kann an direkte Vorgesetzte, wie zum Beispiel die PDL oder die Stationsleitung oder an andere delegiert sein. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist die Anordnung der Überstunde unwirksam, so lange wie der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Ähnliches gilt in kirchlichen Betrieben für die Mitarbeitervertretung.

Um die zuschlagspflichtigen von den nicht zuschlagspflichtigen Überstunden abzugrenzen, werden diese teilweise als Mehrarbeit bezeichnet. Aber auch der Gebrauch dieses Begriffs ist uneinheitlich.

Die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden folgt weder aus dem Gesetz noch kann sie allein durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers begründet werden. Entgegen einer verbreiteten Vorstellung, sind Arbeitnehmer deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Es bedarf vielmehr einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag sein, eine Betriebs-, Personal- oder Dienstvereinbarung, eine kirchenarbeitsrechtliche Regelung[1] oder ein Tarifvertrag[2].

Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bedeutet regelmäßig, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mehr Stunden als vereinbart zu leisten hat, es sei denn, die Verpflichtung zur Mehrarbeit ist wiederum gesondert geregelt.

Siehe auch

Fußnoten

  1. z.B.§ 6 Abs. 4 Satz 1 BAT-KF
  2. z.B.§ 6 Abs. 5 TVöD