Erstattung von Kinderbetreuungskosten

Aus Familienwortschatz
(Weitergeleitet von §§ 45, 68, 87 SGB III)
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Bei der Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) sowie an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung können notwendige Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder in einem angemessenen Umfang erstattet werden.

aktueller Förderumfang: maximal 130 € pro Monat