Alters- und Hinterlassenenversicherung

Aus Familienwortschatz
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Die AHV-Altersrente (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist seit dem 1. Oktober 1948 die obligatorische Rentenversicherung in der Schweiz und wird nach dem Umlageverfahren finanziert (Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen die Prämie je hälftig, zur Zeit je 4.2 % des Bruttolohnes. Anders als in einigen vergleichbaren Staaten existiert für die Erwerbstätigen keine Obergrenze der Beiträge.). Sie soll den nach der Pensionierung/Berentung wegfallenden Lohn/Arbeitsverdienst teilweise ersetzen. Es gibt ca. 4,5 Mio. versicherte Beitragszahlende bei 7,7 Mio. Rentenberechtigten (inkl. Familienmitgliedern) und 1,9 Mio. (Empfänger, schw.: Rentenbezüger; Stand 2009).

Das Rentenalter beginnt in der Schweiz für Frauen mit 64, für Männer mit 65 Jahren. Die erste Rente wird im Monat, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt, ausbezahlt. Die Altersrente kann mit einer Rentenkürzung um ein oder zwei Jahre vorgezogen oder um ein bis höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden (Flexibles Rentenalter). Eine Vollrente erhält, wer seit seinem 20. Lebensjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Die Rentenhöhe wird massgeblich vom durchschnittlichen Jahreseinkommens (im Erlebensfall von beiden Ehegatten !) beeinflusst. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf jedoch höchstens 150% der Maximalrente betragen.

Hinterlassenenrenten erhalten Witwen und Witwer (bzw. Waisenrente) nur, wenn sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im früher gemeinsamen Haushalt haben. Zusätzlich können Familienzulagen (FZ) und Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV gezahlt werden.

Literatur

  • Avenir Suisse (Hrsg.), Christina Zenker, Katja Gentinetta: Die AHV. Eine Vorsorge mit Überalterungsblindheit. 2009. 150 Seiten. ISBN 978-3-03823-558-3

Weblinks

Siehe auch