Schwangerschaftsabbruch

Aus Familienwortschatz
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Der Schwangerschaftsabbruch (medizinisch Interruptio, lat. für Unterbrechung oder abruptio graviditatis oder induzierter Abort, für "herbeigeführter Abgang"), umgangssprachlich wird von Abtreibung gesprochen (ist allerdings sehr oft mit einer eindeutig negativen Wertung versehen) ist die willentliche Herbeiführung eines vorzeitigen Endes der Schwangerschaft.

Medizinisch geht es dabei um die Entfernung oder willentlich hervorgerufene Ausstoßung des Fruchtsacks mit dem Embryo oder Fötus aus der Gebärmutter der Schwangeren. Ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt meist durch die chirurgische Vakuumaspiration (Absaugung) oder wird durch Medikamente („Pille danach“) hervorgerufen.

Von einem Schwangerschaftsabbruch ist der Abortus (lat. für Fehlgeburt, Fruchtabgang) zu unterscheiden.

Das Abtreibungs-Verbot nach § 218 StGB

Vor 1974

Bis 1974 war der versuchte oder der vollendete Schwangerschaftsabruch in der alten Bundesrepublik grundsätzlich strafbar außer bei einer engen medizinischen Indikation. Das regelte § 218 des Strafgesetzbuches (StGB).

Frauenbewegung, Fristenregelung

Anfang der 1970iger Jahre wurde vor allem von der Frauenbewegung die Abschaffung des § 218 StGB gefordert (Mein Bauch gehört mir!). Am 6. Juni 1971 bezichtigten sich 374 Frauen, darunter auch viele prominente Frauen, auf dem Titelblatt der Illustrierten stern mit ihrem Foto und unter der Überschrift Wir haben abgetrieben der begangenen Abtreibung. Die große Beachtung, die dieses Ereignis fand, und seine politische Brisanz verhinderten, dass die Frauen verurteilt wurden.

Nach einer sehr kontroversen Diskussion wurde in Westdeutschland 1974 die so genannte Fristenregelung eingeführt. Danach war der Schwangerschaftsabbruch innnerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate straffrei. In der DDR galt die Fristenlösung bereits seit 1972. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Fristenregelung in der BRD jedoch 1975 für verfassungswidrig.

Indikationenregelung

Deshalb wurde in der BRD 1976 die so genannte Indikationenregelung eingeführt, nach der bei Vorliegen einer medizinischen, eugenischen, ethischen oder einer sozialen Indikation (Notlagenindikation) bis zu einer bestimmten Dauer der Schwangerschaft der Abbruch nicht mehr bestraft wurde. Bei einen Schwangerschaftsabbruch aufgrund der ethischen Indikation oder der Notlagenindikation musste sich die Schwangere, um straffrei zu bleiben, mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lasen.

Nach dem Beitritt der fünf östlichen Bundesländer mussten die unterschiedlichen Rechtslagen in Ost- und Westdeutschland angeglichen werden. Eine 1992 verabschiedete Fristenregelung mit Beratungspflicht wurde aber durch eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gestoppt.

Seit 1995

Nach einer Übergangsregelung traten am 1. Oktober 1995 die derzeit gültigen Strafvorschriften (§§ 218 -219b Strafgesetzbuch der BRD) in Kraft. Danach ist der Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn

  1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt eine Beratung nachweist, die mindestens drei Tage vor dem Abbruch stattgefunden hat,
  2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
  3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Rahmenbedingungen

Die Zulässigkeit eines Abbruchs ist nicht vom Einverständnis des Mannes abhängig.

Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber früher ist auch die Verbreitung der Geburtenkontrolle der Frauen durch die Einnahme der Antibabypille.

Weblinks