Bauabzugssteuer

Aus Familienwortschatz
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Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistung bei Leistungsempfängern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführen, 15.000 Euro im Kalenderjahr, in den übrigen Fällen 5.000 Euro nicht übersteigt (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG)