Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von Menschen unter Betreuung

Aus Familienwortschatz
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Die Einwilligungsfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechtsguts einzuwilligen.

Selbst ein nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführter ärztlicher Eingriff ist in der Regel erst durch die Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters (Betreuers) gerechtfertigt und damit nicht als Körperverletzung strafbar (§§ 223, 228 StGB).

Der Einwilligende muss einwilligungsfähig sein, das heißt, er muss imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen. Diese Fähigkeit kann je nach der Art des Eingriffs und der Verfassung des Patienten auch bei dem Geschäftsunfähigen gegeben sein oder bei dem Geschäftsfähigen fehlen. Ebenso kann ein unter Betreuung Stehender einwilligungsfähig sein. Die Einwilligung ist von dem Patienten selbst zu erteilen, solange er einwilligungsfähig ist. Das gilt auch für einen Patienten, der unter Betreuung steht.

Ist der Patient dagegen nicht einwilligungsfähig, hat der Betreuer mit dem Arzt zu erörtern, ob eine medizinische Maßnahme, welcher der behandelnde im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten für indiziert hält, dem Patientenwillen entspricht. Gegebenenfalls ist eine Patientenverfügung zu berücksichtigen. Den Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Bei einer Patientenverfügung, hat der Betreuer zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat er dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901 a BGB). Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille ist verbindlich, wenn er rechts- fehlerfrei (vom zur Zeit der Abfassung einwilligungsfähigen Patienten frei von Zwang oder Irrtum) gebildet ist, und nicht später (ausdrücklich oder konkludent) widerrufen wurde und die in der Patientenverfügung geschilderte Krankheitssituation der eingetretenen entspricht.