Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrente
Definition und Zweck
Die **Erwerbsminderungsrente** ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, die Menschen unterstützt, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) oder nur eingeschränkt arbeiten können. Sie dient als Einkommensersatz für Betroffene, deren Erwerbsfähigkeit dauerhaft vermindert ist, und soll ihnen einen angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Die Leistung wird von der Deutschen Rentenversicherung gewährt und muss in der Regel schriftlich beantragt werden.
Arten der Erwerbsminderungsrente
Es gibt zwei Hauptarten:
- **Rente wegen voller Erwerbsminderung**: Diese wird gewährt, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann oder in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig ist und deshalb nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
- **Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung**: Diese wird ausgezahlt, wenn eine Person mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann und somit nur teilweise erwerbsgemindert ist. Diese Leistung dient als Ergänzung zu einem Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung.
Zudem gibt es die sogenannte **Arbeitsmarktrente** bei voller Erwerbsminderung, wenn Betroffene keine geeignete Teilzeitstelle finden können[1][2][3].
Voraussetzungen und Bedingungen
Für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente muss:
- eine medizinische Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliegen,
- die Rentenversicherungszeiten (mindestens fünf Jahre Beitragszeiten, sogenannte Wartezeit) erfüllt sein,
- und die Regelaltersgrenze der regulären Altersrente noch nicht erreicht sein.
Die Rente wird entsprechend der individuellen Erwerbsfähigkeit, der bisherigen Rentenansprüche und Hinzuverdienstmöglichkeiten bemessen. Die Höhe richtet sich nach den erzielten Entgeltpunkten während des Erwerbslebens und wird bei Erwerbsminderung durch eine Zurechnungszeit ergänzt, die so tut, als hätte der Versicherte bis zum Renteneintritt mit seinem Durchschnittseinkommen weitergearbeitet. Dies soll Rentenminderungen aus gesundheitlichen Gründen ausgleichen[1][3][5].
Altersabhängige Regelungen
Die Erwerbsminderungsrente kann prinzipiell in jedem Alter beantragt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt jedoch spezielle Regelungen für junge Versicherte (z. B. frühestens zwei Jahre nach Ausbildungsende) und Sonderregelungen für Menschen, die seit mindestens 20 Jahren voll erwerbsgemindert sind – beispielsweise Kinder mit angeborenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht, wird nicht mehr über die Erwerbsminderungsrente abgesichert, sondern erhält dann seine reguläre Altersrente. Bei einem Renteneintritt vor dieser Altersgrenze ist die Erwerbsminderungsrente zeitlich bis zum Zeitpunkt der Altersrente begrenzt.
Für Menschen, die ab dem 63. Lebensjahr eine Rente beanspruchen wollen, gibt es Wahlmöglichkeiten zwischen Erwerbsminderungsrente und Altersrente, wobei die Altersrente mit Abschlägen verbunden sein kann[1][3][4].
Medizinische und rechtliche Grundlagen
Die Erwerbsminderungsrente ist im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in § 43, geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen der vollen und teilweisen Erwerbsminderung, basierend auf der Fähigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tägliche Arbeitszeiten von weniger als drei oder zwischen drei und sechs Stunden zu leisten.
Darüber hinaus setzt die Deutsche Rentenversicherung eine ärztliche Begutachtung bzw. Untersuchung voraus, mit der die Erwerbsfähigkeit festgestellt wird. Zudem prüft sie auch mögliche Rehabilitationsmaßnahmen, um die Erwerbsfähigkeit ggf. wiederherzustellen oder zu verbessern.
Volkswirtschaftliche Bedeutung
Die Erwerbsminderungsrente ist ein zentraler Bestandteil der sozialen Sicherung für Arbeitsunfähige und schützt vor finanziellen Notlagen durch den Verlust der Erwerbsfähigkeit. Sie gewährleistet ein Mindesteinkommen und stellt damit eine wichtige sozialpolitische Absicherung dar. Jährlich ziehen viele Menschen diese Leistung in Anspruch, etwa 1,76 Millionen erhielten im Jahr 2023 eine Erwerbsminderungsrente. Die Kosten werden durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern finanziert[1][2][3].
Siehe auch
- Altersrente
- Grundsicherung (Deutschland)
- Rentenversicherung (Deutschland)
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Sozialgesetzbuch (Deutschland)
- Deutsche Rentenversicherung
Quellen und Verweise
- Erwerbsminderungsrente – Infos & Tipps (ERGO, April 2025)
- Erwerbsminderungsrente - Definition und Informationen (LV1871, Oktober 2024)
- FAQ: Erwerbsminderungsrente im Überblick (Bundesregierung, Dezember 2024)
- Verminderte Erwerbsfähigkeit (Wikipedia)
- Erwerbsminderung (Deutsche Rentenversicherung, Juni 2024)
Quellen: [1] Erwerbsminderungsrente – Infos & Tipps https://www.ergo.de/de/Ratgeber/finanzielle_vorsorge/erwerbsminderungsrente [2] Erwerbsminderungsrente - Definition und Informationen https://www.lv1871.de/berufsunfaehigkeitsversicherung/wiki/erwerbsminderungsrente/ [3] FAQ: Erwerbsminderungsrente im Überblick | Bundesregierung https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-erwerbsminderungsrenten-2266870 [4] Verminderte Erwerbsfähigkeit https://de.wikipedia.org/wiki/Verminderte_Erwerbsf%C3%A4higkeit [5] Erwerbsminderung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/E/erwerbsminderung.html [6] Erwerbsminderungsrenten https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html [7] Erwerbsminderung > Definition - Leistungen - Hilfen https://www.betanet.de/erwerbsminderung.html [8] Der Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung https://lernwelt.drv-bund.de/goto.php?target=file_125396_download&client_id=weiterbildung [9] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Leistungen-Gesetzliche-Rentenversicherung/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente-art.html [10] § 43 SGB 6 - Einzelnorm https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html