Krankenhausplan

Aus Familienwortschatz
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Ein Krankenhausplan ist ein Instrument staatlicher Planung mit dem Zweck, Krankenhäuser wirtschaftlich zu sichern, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen[1]. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, nennt man Plankrankenhäuser mit Planbetten.

Inhalt des Krankenhausplans

In einem Krankhausplan wird der konkrete Bedarf an Kapazitäten zur Erbringung von voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung festgestellt und bestimmt, welche Krankenhäuser zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sind und damit durch öffentliche Mittel gefördert werden.

Zumeist werden in dem Krankenhausplan die Krankenhäuser bestimmten Versorgungsstufen zugeordnet. Der bayerische Krankenhausplan[2] unterscheidet zum Beispiel zwischen Krankenhäusern, die der Grundversorgung dienen (Versorgungsstufe I), Krankenhäusern, die in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben erfüllen (Versorgungsstufe II) und Krankenhäusern, die im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechend medizinisch-technische Einrichtungen vorhalten (Versorgungsstufe III).


Im bayerischen Krankenhausplan werden die Krankenhäuser mit der Zahl der Betten bzw. Plätze und den Fachrichtungen, die für die Akutversorgung der Bevölkerung bedarfsnotwendig sind sowie den Versorgungsstufen angegeben. Es wird zwischen Allgemeinkrankenhäusern und Fachkrankenhäusern differenziert. Darüber hinaus werden Kinder-Intensivstationen mit der Zahl der neonatologischen Intensivbehandlungsplätze, die anerkannten Palliativstationen mit ihrer jeweiligen Bettenzahl und die palliativmedizischen Dienste sowie die anerkannten Akutgeriatrien ausgewiesen. Schließlich werden die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten genannt.

Zuständigkeit und Rechtsgrundlage

Krankenhauspläne werden in Deutschland von den dafür zuständigen Landesbehörden aufgestellt. Rechtsgrundlage für die Erstellung der Krankenhauspläne ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes (KHG)[3]

Bedeutung der Aufnahme in den Plan für das Krankenhaus

Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist die Voraussetzung dafür, dass der Krankenhausträger Anspruch auf finanzielle Förderung durch den Staat hat[4]. Plankrankenhäuser sind darüber hinaus per Gesetz für die Krankenhausbehandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen zugelassen[5].

Will ein Landesverband der Krankenkassen den Versorgungsvertrag mit dem Träger eines Plankrankenhauses kündigen, muss er die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids über die Aufnahme in den Krankenhausplan verbinden[6].

Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind und Entgelte nach dem pauschalierenden Entgeltsystems für DRG- (Diagnosis Related Groups) erhalten, sollen ab dem 1. Januar 2012 eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen erhalten[7].

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Über die Aufnahme hat die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie hat dabei insbesondere das öffentliche Interesse, Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit, Erreichbarkeit und die Vielfalt der Krankenhausträger zu berücksichtigen und auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.[8]

Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.[9]

Web-Links

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG

Einzelnachweise

  1. §§ 6 Abs. 1, 1 KHG
  2. Krankenhausplan des Freistaates Bayern Stand: 1. Januar 2011 (36. Fortschreibung)
  3. § 6 Abs. 1 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)
  4. § 7 Abs. 1 KHG
  5. § 108 Nr. 2 SGB V
  6. § 110 Abs. 1 SGB V
  7. § 10 Abs. 1 KHG
  8. § 8 Abs. 2 KHG
  9. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHG