SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Das Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) enthält seit dem 1. Juli 1977 die gemeinsamen Vorschriften für die gesetzliche Sozialversicherung in Deutschland. Es dient als einheitlicher Rahmen für die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der sozialen Pflegeversicherung.

Inhalte

Grundsätze und Begriffsbestimmungen zur Sozialversicherung, u. a. Geltungsbereich, versicherter Personenkreis und Umfang der Versicherung (§§ 1–6).

Regelungen zur Beschäftigung, auch zur Statusfeststellung bei Erwerbstätigkeit (§§ 7–13).

Vorschriften zum Arbeitsentgelt und anderen Einkommen im Sozialversicherungsrecht.

Gemeinsame Bestimmungen zu Leistungen und Beiträgen der Sozialversicherung.

Meldepflichten der Arbeitgeber, Überwachung der Beitragszahlungen und Verjährung von Beitragsansprüchen.

Verfassung, Organisation, Selbstverwaltung und Haushaltswesen der Sozialversicherungsträger.

Datenschutzvorschriften und Schutz sozialer Daten der Versicherten.

Bedeutung

Das SGB IV hat die völlige Vereinheitlichung und Harmonisierung der sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze zum Ziel. Es sorgt für ein einheitliches Verständnis der Sozialversicherung in Deutschland und koordiniert die gemeinsamen organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen aller Versicherungszweige. Damit nimmt es eine zentrale Rolle für die Struktur und Funktionsweise der gesetzlichen Sozialversicherung ein.

Siehe auch

Sozialversicherung

Sozialversicherungsträger

Krankenversicherung

Rentenversicherung

Pflegeversicherung

Quellen und Verweise

Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de

Gesetze im Internet: SGB IV – www.gesetze-im-internet.de/sgb_4

Deutsche Rentenversicherung – www.deutsche-rentenversicherung.de