Mutterschutz

Aus Familienwortschatz
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Das werdende Leben (das Embryo und später der Fötus) und auch die werdende Mutter bedürfen während der Schwangerschaft und danach einem besonderen Schutz. In Deutschland wird dies im Mutterschutzgesetz und der Mutterschutzrichtlinienverordnung festgelegt. Insbesondere durch die Änderungen im Körper entstehen, auch während der Arbeit und der Ausbildung, besondere Belastungen, die bei fehlender Rücksichtnahme negative Folgen haben können.

Um eine gewisse Verlässlichkeit im Arbeitsleben zu schaffen, ist es nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich, eine Schwangere zu kündigen. Der geschützte Zeitraum beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Geburt. Für den Fall, daß sich die Mutter für eine Elternzeit entscheidet, verlängert sich der Kündigungsschutz um genau diese Zeit.

Der Mutterschutz im eigentlichen Sinn ist eine sehr viel kürzere Zeitspanne. Ab 6 Wochen vor der Geburt (bzw. dem errechneten Geburtstermin) bis 8 Wochen nach der Geburt brauchen die werdenden Mütter bzw. Wöchnerinnen nicht zu arbeiten. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten wird die Zeit nach der Entbindung auf 12 Wochen angehoben. Im Regelfall beträgt die Freistellung 12 Wochen - erfolgt die Geburt ein paar Tage eher, werden diese an das Ende angehängt.

Die Arbeitsentgelte und anderen finanziellen Absicherungen sind im BGB, im MuSchG, im EStG und im BEEG geregelt. Bis zum Beginn des Mutterschutzes erhält die Schwangere ihr volles Nettogehalt. Ab 6 Wochen vor der Geburt erhält sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 € pro Tag (§13-§14 MuSchG). Dieses wird von ihrem Nettogehalt abgezogen, welches sie somit abgemindert erhält. Das Mutterschaftsgeld endet 8 Wochen nach der Geburt.

Hat sich die Mutter für Elternzeit entschieden, erhält sie nach §1-§6 BEEG 67% ihres Nettogehaltes an Elterngeld, jedoch maximal 1800 € pro Monat. Sobald die Mutter wieder am Arbeitsleben teilnimmt, erhält sie ihr übliches Nettogehalt. Zwischen der Vollendung des ersten und dem Ende des dritten Lebensjahres steht der Mutter eine unbezahlte Freistellung zu. In dieser Zeit gibt es allerdings keine (bundesgesetzlich) vorgesehene finanzielle Unterstützung. In einigen Bundesländern gibt es Landeserziehungsgeld. Ansonsten sind der/die PartnerIn oder die Arbeitsgemeinschaften mögliche Ansprechpartner.

Das Kind erhält von Geburt an Kindergeld nach den §31, §32, §62-§78 EStG. In den Fällen, wo das Haushalteinkommen bestimmte Grenzen unterschreitet, kann noch ein Kinderzuschlag beantragt werden.

Besonders erwähnenswert ist das grundsätzliche Recht auf Teilzeitarbeit. Obwohl es nicht immer einfach umzusetzen ist, haben nach §8 TzBfG alle Mitarbeiter in Unternehmen mit regelmässig mindestens 15 Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine kürzere Arbeitszeit zu beantragen. Gerade im Hinblick auf Familienfreundlichkeit sollte gerade bei Schwangerschaft sehr positiv mit möglichen Unterstützungsleistungen umgegangen werden und den Schwangeren bzw. jungen Müttern ein gewisser Grad an mehr Freizeit zugestanden werden.

Ein kostenloses eBook zum Mutterschutz können eingeloggte Führungskräfte gern downloaden.