Tendenzbetrieb
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Als Tendenzbetriebe werden Betriebe von Unternehmen bezeichnet, die unmittelbar und überwiegend
- politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen
oder
- Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen.
Auf solche Betriebe sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgsetzes nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht (§ 118 Abs. 1 BetrVG). Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte ist insoweit eingeschränkt.