Unterlassene Hilfeleistung

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hilfeleistung in einer Notsituation ist eine allgemeine mitmenschliche Pflicht - sie wird z. B. durch den Paragraf 323c im deutschen Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB) abgesichtert, indem eine Unterlassene Hilfeleistung vom Gericht bestraft werden kann. Die Bestimmung lautet dort:

"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Es handelt sich juristisch dabei um ein Unterlassungsdelikt. Es wird vor einem Urteil geprüft, welche Hilfeleistungen der jeweiligen Person aufgrund der Situation zumutbar gewesen wären: dies richtet sich u. a. nach der Persönlichkeit des Helfers, seinen aktuellen physischen und intellektuellen Fähigkeiten, seiner Lebenserfahrung und Ausbildung. Die helfende Person muss durchaus eigene gernigere Nachteile in Kauf nehmen - sie muß aber nicht sich und andere in erhebliche Gefahren bringen. Der Versicherungsschutz ist für die meisten Notlagen geregelt. Fehler, die dabei im guten Glauben gemacht wurden, werden nicht bestraft oder sind nicht als Schaden einklagbar. Wenn das Gericht wegen unterlassener Hilfeleistung bei großer Schwere tatsächlich eine Freiheitsstrafe ausspricht, ist es im Regelfall gehalten, sie zur Bewährung auszusetzen.

Genaueres in den Kommentaren zum Strafgesetzbuch (Literatur dazu in Wikipedia). Erste Hinweise auch hier bei Wikipedia.

Siehe auch

Weblinks, Zitatnachweis

Vorlage:Hinweis Rechtsthemen