Arzneimittelgesetz

Aus Familienwortschatz
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Arzneimittelgesetz als rechtliche Grundlage

Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist in Deutschland ein Gesetz des besonderen Verwaltungsrechts zur Ein- und Ausfuhr und zum Verkehr mit Arzneimitteln. Inhaltlich steht es nah (supplementär) zum Betäubungsmittelgesetz (Deutschland).

Das Arzneimittelgesetz dient als gesetzliche Grundlage dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung insbesondere durch die hohen Anforderungen an die Sorgfalt im Umgang mit Arzneimitteln durch die Pharmaindustrie, Apotheker und Ärzte. Dies betrifft vor allem die Belange: Herstellung, Inverkehrbringung, Prüfung, Verschreibung, Aufklärung und Abgabe von Arzneimitteln


Modernen Aspekte insbesondere der Bedeutung von bestimmten Präparaten im Sport ("Doping") trägt das Gesetz Rechnung, indem es gerade die Anwendung von Dopingmitteln (§ 6a), die auf einer durch das Bundesinnenministerium zu erlassenden Rechtsverordnun basierenden Liste verboten sind, unter Strafe stellt (§ 95).

Das Arzneimittelgesetz regelt in den §§ 84 ff. auch die Haftung für Arzneimittelschäden, die als Gefährdungshaftung ausgestaltet ist und seit der Novellierung durch das Schadensersatzrechtsänderungsgesetz von 2002 besondere Beweiserleichterungen für den Kausalzusammenhang vorsieht.

Das Arzneimittelgesetz ist mit seinen Strafvorschriften zum Nebenstrafrecht zu rechnen.

14. Novelle zum Arzneimittelgesetz in Kraft

A 6.September 2005 in Kraft getreten. Es enthält insbesondere die für die Umsetzung europäischen Rechts notwendigen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Patentgesetzes. Deutschland ist damit einer der ersten europäischen Mitgliedstaaten, der die 2004 vorgenommene Revision der europäischen pharmazeutischen Gesetzgebung in nationales Recht umgesetzt hat.

Werbung für Schönheitsoperationen wird eingeschränkt

Mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) – Novelle werden Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen. Damit wird die Werbung für Schönheits-OP´s eingeschränkt. Durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit unterstellt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro). Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können; deshalb soll die Werbung außerhalb von Fachmedien von suggestiven Werbemethoden freigehalten werden. Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).

Diese Regelungen treten am 1. April 2006 in Kraft, damit sich die Betroffenen auf die strengeren Vorschriften einstellen können.

siehe auch


Literatur

  • Christoph Lanzendörfer , Joachim Scholz: Psychopharmakologie für Krankenpflegeberufe. Springer Berlin. 1993. ISBN
  • Herrmann Plötz Kleine Arzneimittellehre. Springer-Verlag, Berlin. 380 S. (1996, 2. A.) ISBN


Weblinks



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