Durchgangsarzt

Aus Familienwortschatz
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Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist ein Arzt, der als solcher von den Berufsgenossenschaften als den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen worden ist. Er muss Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie sein und entweder als Arzt niedergelassen oder an einem Krankenhaus oder an einer Klinik fachlich und fachlich-organisatorisch weisungsfrei tätig sein. Die Bestellung zum Durchgangsarzt erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Arzt und dem zuständigen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. [1]


Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt

Wer sich durch einen Arbeitsunfall verletzt hat, muss sich einem Durchgangsarzt vorstellen. Geht der Unfallverletzte zuerst zu einem anderen Arzt, hat dieser den Verletzten anzuhalten, unverzüglich einen Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Wochen beträgt oder wenn die Verordnung von Heilmitteln (z.B. Krankengymnastik) erforderlich ist.

Der Durchgangsarzt entscheidet, ob eine besondere unfallmedizinische Behandlung notwendig ist, die er dann selbst durchführt. Ansonsten überweist er den Unfallverletzten zur allgemeinen Heilbehandlung an den Hausarzt, führt aber selbst eine Nachschau durch. Er kann weitere Ärzte zur Diagnose oder Behandlung hinzuziehen.

Fußnoten

  1. Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren aufgestellt von dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenosenschaften, dem Bundesverband der landwirtschaflichen Berufsgenossenschaften und dem Bundesverband der Unfallkassen