Elternmitwirkung Thüringen

Aus Familienwortschatz
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§ 10 Elternmitwirkung

(1) Die Eltern haben das Recht, an Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mitzuwirken und einen Elternbeirat zu bilden; über dieses Recht sind die Eltern durch den Träger der Einrichtung jährlich zu informieren. Der Elternbeirat fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Einrichtung, den Eltern und den anderen an der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder Beteiligten sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung. Dazu wählen die Eltern der Kinder einer Gruppe aus ihrer Mitte einen Elternvertreter und seinen Stellvertreter. Die gewählten Elternvertreter bilden den [Elternbeirat]].

(2) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über

1. das pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung, 2. die räumliche und sächliche Ausstattung, 3. die personelle Besetzung, 4. den Haushaltsplan der Tageseinrichtung, 5. die Gruppengröße und -zusammensetzung, 6. die Hausordnung und Öffnungszeiten, 7. die Elternbeiträge sowie 8. einen Trägerwechsel

anzuhören.

(3) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außerhalb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen insbesondere

1. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für die Kinder und Eltern, 2. die Verpflegung in der Einrichtung sowie 3. die Teilnahme an Modellprojekten.

(4) Zur Wahl der Elternvertreter lädt die Leitung der Kindertageseinrichtung ein. Die Wahl hat bis zum 30. September des Jahres stattzufinden. Sie kann schriftlich und geheim durchgeführt werden. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die seine Arbeit regelt. Er informiert die Eltern, die Leitung und den Träger der Kindertageseinrichtung über seine Tätigkeit.


Rechtliches zu KiTa in Thüringen