Euthanasie

Aus Familienwortschatz
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Euthanasie (griech. euthanasia = schöner Tod)

Begrifflichkeit

Zwei grundsätzlich verschiedene Bedeutungen sind auseinander zu halten:

1. Die Massenmorde in Deutschland aus der Praxis des Nazi-Staats 1939-1945 Zwischen 1939 und 1941 wurden durch Ärzte und Pflegepersonen in Hadamar (Hessen), Grafeneck (Württemberg) und vier weiteren Anstalten insgesamt mindestens 70 273 Menschen ermordet. - siehe Euthanasie im Nationalsozialismus 1939-45. Dieses waren Straftaten und haben mit Euthanasie als „Gnadentod" nichts gemein!

2. Die in vielen Ländern davon unbelastete wörtliche Deutung: Wer einem Sterbenden den Übergang in den Tod erleichtert, leistet Sterbehilfe. Unter den Begriff Euthanasie fällt streng genommen, wortwörtlich übersetzt, auch die Linderung von Leid - etwa durch menschliche Zuwendung (Sterbebeistand) aber evtl. auch die Gabe von Schmerzmitteln. Vom Wort her also ähnlich wie „Sterbebegleitung" oder „Sterbehilfe". Allerdings ist damit in der Mehrzahl des Auftauchens dieses Begriffs in Wirklichkeit die Beihilfe zur Selbsttötung oder gar die Tötung auf Verlangen gemeint.

    • das für die betreffende Person lebensunwert erscheinende Leben soll aufgrund ihres eigenen Willens auf gute", leichte Art beendet werden. Diese andere Denkweise und gesetzliche Regelung besteht z. B. in den Niederlanden (siehe unten). In der Schweiz wird unter bestimmten Bedingungen Straffreiheit zugesichert. Der Philosoph Tugendhat (1991) fordert auch in der BRD ein Recht zum Sterben.
    • In den 90er Jahren werden in der BRD, immer mit Blick auf NS-Tötungsprogramme, die Thesen Peter Singers (Australien) intensiv diskutiert. Singer stellt in mehrfacher Hinsicht das Leben behinderter Menschen zur Disposition. Viele behinderte Personen sehen darin eine Bedrohung des eigenen Lebens. Manche Menschen aber fordern im Gegenteil, gerade aufgrund ihrer Behinderung die Lockerung gesellschaftlicher Tabus und gesetzlicher Beschränkungen.

Das Wort selbst ist also nicht eindeutig. Durch den ideologisch motivierten Massenmord der Nationalsozialisten am so genannten „lebensunwerten Leben" Behinderter (damals absichtlich fälschlich als „Euthanasie-Programm“ bezeichnet, 1939-1942, aber auch noch bis 1945) ist der Begriff bis heute vor allem im deutschsprachigen Raum schwer belastet.

Das deutsche Strafrecht verurteilt die „aktive Sterbehilfe“, also jeden direkten Eingriff mit dem Ziel der Tötung als Gewalt in Pflegebeziehungen. Sie ist auch dann strafbar, wenn die „Tötung auf Verlangen“ des Sterbenden geschieht. Darüber hinaus stellt sich nach dem Standesrecht (Berufsethik) eine weitere Frage - nach der Beziehung zwischen Ärztinnen und Patientinnen, wenn eine Tötung nicht von vorne herein ausgeschlossen bleibt. Etwas unhistorisch wird das unter der Überschrift Eid des Hippokrates behandelt.

Straffrei bleibt hingegen die sogenannte passive Sterbehilfe. Wer bei einem Eingriff, der die Schmerzen des Patienten lindern soll, das Risiko eines vorzeitigen Todes eingeht, handelt im medizinischen Rahmen rechtens. Ähnliches gilt für die Beihilfe zum Freitod: Wer etwa einem Schwerstkranken Tabletten besorgt, damit dieser seinen Tod selbst herbeiführen kann, handelt in der Regel nicht gesetzwidrig.

In beiden Fällen begibt sich der Sterbehelfer allerdings in die Nähe zur „unterlassenen Hilfeleistung“, einem strafrechtlich verfolgten Delikt. Vor allem die Fortschritte in der Intensivmedizin haben die Grenze zwischen straffreier und strafbarer Sterbehilfe verwischt, denn mit den heutigen Methoden der Heilkunst lassen sich Menschenleben sogar extrem (im Sinn von künstlich/nicht mehr natürlich zu erwarten) verlängern. Dadurch geraten besonders Ärzte häufig in den Konflikt, Leben erhalten zu müssen, aber zugleich Leid lindern zu wollen. Ein weiterer Konflikt kann in der Suche von Transplantaten der Sterbenden für andere Menschen liegen. Andere, die darauf evtl. sogar um überhaupt zu leben angewiesen sind, bringen Ärzte und Angehörige somit evtl. ungewollt in einen Zwiespalt. In Deutschland wurden die Rechtsvorschriften zur Organtransplantation in diesem Sinn gestaltet. Aus Kritik an der Kriminalisierung der Sterbehilfe hat sich die „Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e. V“ gegründet, die ein freies Verfügungsrecht des Menschen über sein Leben proklamiert und auf die gesetzliche Neuregelung einer straffreien Sterbehilfe dringt. Dadurch allerdings entstehen wieder die Risiken einer Fehlentwickung innerhalb und um diesen Verein, die sich z.B in der Geschäftemacherei mit Tötungshilfsmitteln findet. Vgl evtl: Ethik

Palliativmedizin

Schmerzbekämpfung und Linderung von Symptomen ist in vielen "Fällen" gut möglich. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin hat berechnet, dass eine flächendeckende und gute Palliativ- und Hospizarbeit 0,5 Prozent der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung betragen würde. Dieser Betrag könnte bei entsprechendem politischen Willen allein durch Umschichtungen erreicht werden.

Euthanasie im Nationalsozialismus

Ziele waren (hier ohne Gewichtung): Kriegsvorbereitungsmaßnahme (um Lazarettplätze zu gewinnen), Mitleidstötungen auf Antrag einzelner Angehöriger. Beseitigung "unnötiger Esser", die Geld für die Pflege benötigen, das die faschistischen Machthaber für Rüstung ausgeben wollten. Die NS-Ideologen stützten sich bei ihren Begründungen für die Morde auch auf unabhängige Denker früherer Jahre. In den ethisch/medizinischen Fachdebatten vieler europäischer Länder wurde im 19. Jahrhundert die Frage nach der Lebensberechtigung von Behinderten gestellt.

Die NS-Behörden schrieben systematisch Pflegeeinrichtungen an, um "Lebensunwerte" zu finden, die dann in mehreren Wellen nach Hadamar, Grafeneck oder in andere Tötungsanstalten gebracht wurden. Dort wurden sie meist innerhalb weniger Wochen umgebracht. Zum Beispiel seien hier genannt Heimbewohner aus Mosbach, die nach Grafeneck kamen. Einige Heimbewohner konnten zuvor von Angehörigen noch aus dem Heim nach Hause geholt werden. 75 Heimbewohner aus Schwarzach (Diakonische Einrichtung bei Aglasterhausen, webinfo dazu) wurden 1940 von quasi staatlichen Stellen mit einem Bus abgeholt und dann 1942 noch einmal weitere 143 Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aus Mosbach und Schwarzach (Johannesanstalten). Die meisten überlebten die Kriegszeit nicht.

Pflegekräfte, Anstaltsleitungen, Seelsorger, MedizinerInnen, auch zahlreicher konfessioneller Einrichtungen, waren an vielen Stellen im Ablauf des "Euthanasieprogramms" beteiligt. Die Morde in Rahmen des "Euthanasieprogramms" waren in vielen Details auch eine Art "Probelauf" der Ermordung von einer ungeheuer großen Zahl jüdischer Deutschen, Russen und Polen und vieler anderer Verfolgter des deutschen Machtstrebens zwischen 1942 und 1945. Decknamen der Euthanasie im Nationalsozialismus 1939-45 waren Aktion T4 oder ''Aktion Gnadentod''.

Die Niederlande

Das niederländische Parlament hat sich nach langen Debatten im Jahre 2000 für ein Gesetz zur Regelung der Sterbehilfe ausgesprochen. Das Gesetz wird von orthodox-christlichen Parteien und der Sozialistischen Partei abgelehnt. Nach dem Gesetz dürfen Ärzte das Leben eines Patienten beenden, wenn dieser ohne Hoffnung auf Heilung unerträglich leidet und ausdrücklich diese Hilfe sucht. Die Ärzte sollen von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden, wenn sie bestimmte Sorgfaltskriterien für Sterbehilfe oder Hilfe bei Selbsttötung beachten: Der Patient muss an einer unheilbaren Krankheit leiden, außerdem muss eine freiwillige schriftliche Erklärung des Kranken vorliegen, dass er sein Leben beenden will. Außerdem soll ein zweiter Arzt konsultiert werden. Beide Ärzte müssen zu der Entscheidung kommen, dass es zur Sterbehilfe keine Alternative gibt. Nach dem Tod des Patienten soll auch der Leichenbeschauer über den Sachverhalt informiert werden. Er entscheidet, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, wenn er glaubt, es liege eine strafbare Handlung vor.

Die Regelung soll auch Minderjährigen das Recht auf Sterbehilfe gewähren. Während schwer kranke Jugendliche zwischen zwölf und 16 Jahren die Zustimmung der Eltern vorlegen müssen, müssen Jugendliche über 16 Jahre ihre Eltern lediglich über ihre Entscheidung informieren.

Wie viele Schwerkranke in den Niederlanden den Zeitpunkt ihres Todes selbst festlegen wollen, ist nicht bekannt. Die „Vereinigung für freiwillige Euthanasie“ (NVVE) schätzte 1998, dass jährlich etwa 20000 Anfragen auf Sterbehilfe eingereicht werden und etwa 3200 Menschen mit aktiver Hilfe ihres Hausarztes starben. Eine erhebliche Dunkelziffer besteht über die Fälle, die gar nicht erst gemeldet wurden und damit nicht das vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben, oft auf Betreiben der Angehörigen.

Berichte aus den Niederlanden sind gemischt. Es gibt Menschen, die sich sehr bewußt für die Tötung entscheiden und das für sich positiv gestalten können; andere tragen inzwischen Schriftstücke in der Brieftasche mit sich, auf denen steht: "Doktor, maak mij niet dood!" ("Doktor, mache mich nicht tot!"), um die Tötung zu verhindern, sollten sie sich selbst nicht mehr äussern können.

Diskussion in den USA 2005

Die Diskussion um Euthanasie in den USA wird derzeit um zwei verschiedene Fallkonstrukte geführt.

- Im Staat Oregon gibt es seit 1996 ein Gesetz, das Schwerkranken unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, bei der Beendigung ihres Lebens ärztliche Hilfe bei der Rezeptierung von Medikamenten in Anspruch zu nehmen. Death with Dignity Act – bekannt auch unter dem Stichwort Legalized Physician-Assisted Suicide. Diese Selbsttötung bleibt dann für diese Ärzte straffrei. Das Gesetz soll auf Bundesebene aufgehoben werden, obwohl es in den USA dafür bisher keine Zuständigkeit des Bundes gibt. In 33 amerikanischen Bundesstaaten liegt ein Gesetz gegen ärztliche Sterbehilfe auf Verlangen vor, 10 weitere Bundesstaaten stützen sich auf früher ergangene Urteile, die übrigen verfügen über keine klare Regelung. Auf Bundesebene läuft seit 2005 ein Verfahren gegen das Gesetz von Oregon. Im Jahr 1998 starben 15 Personen nach Einnahme der lethalen Medikation. Wissenschaftliche Literatur dazu siehe unten.

- Ein anders gelagerter Fall ist die Rechtssache Terri Schiavo in Florida. Es geht um die Einstellung ärztlicher und pflegerischer Versorgungsmaßnahmen ohne Vorliegen einer schriftliche Erklärung der Person über die eventuell von ihr selbst gewollte Sterbehilfe. Dabei geht es auch um die Frage des natürlichen Sterbens ohne medizinische Eingriffe.

- 2006 bewegt das Euthanasie-Schicksal von Haleigh Poutre die Öffentlichkeit in den Vereinigten Staaten. Eine fast zu Tode geprügelte elfjährige Komapatientin darf sterben. Das hat das höchste Gericht des US-Staates in Massachusetts am 17. Januar entschieden. Danach darf die Ernährungssonde abgekoppelt und das Beatmungsgerät abgeschaltet werden. Ob und wann das geschieht, ist noch offen. Antragstellerin für die kleine Patientin war das zuständige Sozialamt. Der Vater ist Prozessgegner. Denn er wird beschuldigt, das Kind mit einem Baseballschläger absichtlich verletzt zu haben. Nun kämpft er darum, dass Haleigh P. am Leben bleibt. Nicht aus väterlicher Liebe, vermutet das Sozialamt als Vormund der Kleinen, sondern aus Eigennutz. Bisher ist er „nur“ wegen Körperverletzung angeklagt. Stirbt Haleigh P., wird daraus evtl. ein Mordverfahren.

Diskussion

  • Man sollte eine offene Diskussion nicht vehindern, denn diese Fragen werden gestellt und bei einem Diskussionsverbot insgeheim doch „irgendwie“ gelöst. Diese versteckten Resultate einer nicht geführten öffentlichen Debatte können auch für Einzelne oder die Gemeinschaft schädliche Ergebnisse sein.
  • Ein Gedanke aus der Hospizarbeit: In Deutschland werden alle Energien in der Sterbebegleitung darauf konzentriert, die Lebensqualität der Sterbenden zu verbessern. Sollten aktive Sterbehilfe und Selbstmord erlaubt werden, so würden die Entscheidungsprozesse dazu viel Energie binden ... die für die Linderung von Beschwerden und Verbesserung der Lebensqualität fehlten.
  • Zur Zeit gibt es in der BRD ein ziemlich eindeutiges Verbot. Sollten die Grenzen gelockert werden, wird von einigen Seiten befürchtet, dass eine schiefe Ebene betreten wird. Andere befürworten eine neue gesetzliche Regelung, die die heutige verdeckte, verschwiegene und oft willkürliche Sterbehilfe in rechtsstaatlich geordnete Bahnen lenkt.

Siehe auch

Literatur

zur Lage in Deutschland

(am 17. Feb. 11 stellte die BÄK ihre überarbeiteten (von 2004) Grundsätze zur Sterbebegleitung vor. Die ursprüngliche Struktur der Grundsätze wurde beibehalten. Nach der Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist hingegen keine ärztliche Aufgabe. (gegenüber dem früherem: im Widerspruch zum ärztlichen Ethos)
  • Beine, Karl (1998): "Sehen, Hören, Schweigen ... "(Die erste Untersuchungen der Einstellung zur aktiven Sterbehilfe bei ärztlichem und Pflegepersonal in Deutschland im Jahr 1993. Ausführliche Rezension
  • Blesch, Werner; Kaiser, Konrad u. a. (1993): "Uns wollen sie auf die Seite schaffen. Deportation und Ermordung von 262 behinderten Menschen der Johannesanstalten Mosbach und Schwarzach in den Jahren 1940 und 1944" (aus d. Reihe Mosbach im Dritten Reich, 2. Heft, Mosbach, 1993. Broschüre zu beziehen bei der Stadtverwaltung Mosbach, Rathaus, 74821 Mosbach.
  • Dignitas geht aus der Schweiz nun in die BRD: Streit um Sterbehilfe - Des Todes Advokat kommt nach Deutschland. Artikel von Friederike Freiburg in spiegel-online. 27. 9.05
  • Fuchs, T. (1997): "Was heißt 'töten'? Die Sinnstruktur ärztlichen Handelns bei passiver und aktiver Euthanasie." Ethik Med. 9: 78-90.
  • Fuchs, T., Lauter, H. (1997): "Dürfen Ärzte töten?" Suizidprophylaxe 3: 104-108.
  • Fuchs, T., Lauter, H. (1997): "Der Fall Chabot: Assistierter Suizid aus psychiatrischer Sicht." Nervenarzt 68: 878-883
  • KLEE, Ernst (1983): "Euthanasie" im NS-Staat. Die 'Vernichtung lebensunwerten Lebens' ". Fischer TB
  • Thomas Klie und Johann-Christoph Student: Die Patientenverfügung – was Sie tun können, um richtig vorzusorgen. 8. Auflage. Verlag Herder, Freiburg 2006
  • Thomas Klie und Johann-Christoph Student: Sterben in Würde. Auswege aus dem Dilemma der Sterbehilfe. Herder, Freiburg i. Br. 2007
  • Napiwotzky, A. & Student, J.-C.: Was braucht der Mensch am Lebensende? Ethisches Handeln und medizinische Machbarkeit. Kreuz, Stuttgart 2007
  • MAISCH Herbert (1997): "Patiententötungen. Dem Sterben nachgeholfen." Kindler, Mü. 432 S.
  • Hilde Steppe, KOCH, WEISBROD (1985) Krankenpflege im Nationalsozialismus. Mabuse, Frankfurt
  • Siehe Artikel-Serie zu Sterbehilfe in Heilberufe 4/2005
  • Siehe Artikel-Serie zu Terri Schiavo in Die Schwester/Der Pfleger, Ausgabe 6/2005

zur Diskussion in USA

  • Gesetztestext: Oregon Death with Dignity Act, Oregon Revised Statute 127.800-127.897.
  • Back AL, Wallace JI, Starks HE, Pearlman RA.: "Physician-assisted suicide and euthanasia in Washington State - patient requests and physician responses." JAMA 1996;275:919-25.
  • Meier DE, Emmons C-A, Wallenstein S, Quill T, Morrison RS, Cassel CK.: "A national survey of physician-assisted suicide and euthanasia in the United States." N Engl J Med 1998;338:1193-201.
  • "Legalized Physician-Assisted Suicide in Oregon. The First Year's Experience." The New England Journal of Medicine -- February 18, 1999 Volume 340, Number 7.
  • Emanuel EJ, Fairclough DL, Daniels ER, Clarridge BR.: "Euthanasia and physician-assisted suicide: attitudes and experiences of oncology patients, oncologists, and the public." Lancet 1996;347:1805-10
  • Folker AP, Holtug N, Jensen AB, Kappel K, Nielsen JK, Norup M.: "Experiences and attitudes towards end-of-life decisions amongst Danish physicians." Bioethics 1996;10:233-49
  • Lee MA, Nelson HD, Tilden VP, Ganzini L, Schmidt TA, Tolle SW.: "Legalizing assisted suicide. views of physicians in Oregon." N Engl J Med 1996;334:310-5
  • Pijnenborg L, van der Maas PJ, van Delden JJM, Looman CWN.: "Life-terminating acts without explicit request of patient." Lancet 1993;341:1196-9
  • Stevens CA, Hassan R.: "Management of death, dying and euthanasia: attitudes and practices of medical practitioners in South Australia." J Med Ethics 1994;20:41-6
  • van der Wal G, van der Maas PJ, Bosma JM, et al.: "Evaluation of the notification procedure for physician-assisted death in the Netherlands." N Engl J Med 1996;335:1706-11.


Weblinks