Gemeinwohl

Aus Familienwortschatz
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Als Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes können nur gemeinwohlorientierte Einrichtungen anerkannt werden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sowie juristische Personen des privaten Rechts, die nach § 5 Abs.1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind, erfüllen immer Aufgaben des Allgemeinwohls. Dies gilt auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dieser Körperschaften, die sogenannte Zweckbetriebe sind, wie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 Abgabenordnung - AO), Krankenhäuser (§ 67 AO) und die in § 68 Abgabenordnung aufgeführten einzelnen Zweckbetriebe, unter anderem im Senioren-, Kinder-, Jugend- und Behindertenbereich.

Dem Gemeinwohl dienen auch andere Einrichtungen, soweit sie besonders schützenswerte Leistungen für die Allgemeinheit erbringen und insbesondere nach § 4 Nr. 14b) Satz 1 und Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg, 15, 16 und 18, 20 bis 25, 27 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind bzw. als Einrichtungen die dort genannten Voraussetzungen nach dem Sozialrecht erfüllen.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in geeigneter Form, beispielsweise durch den Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid nachzuweisen. Der Freistellungsbescheid darf nicht älter als fünf Jahre, andere Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.