Gestellungsvertrag

Aus Familienwortschatz
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Durch einen Gestellungsvertrag wird die Gestellung von Personal durch einen Arbeitgeber, durch einen Dienstherrn oder durch eine Bruder- bzw. Schwesternschaft an einen Dritten geregelt.


Personalgestellung im Gesundheitswesen

Traditionell erfolgt der Einsatz von Schwestern einer Schwesternschaft in einem Krankenhaus, das nicht von der Schwesternschaft selbst betrieben wird, im Wege der Gestellung durch die Schwesternschaft an den Krankenhausträger. Auch Arbeitnehmer eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses können im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages in einem privatisierten Unternehmen des Krankenhauses tätig werden[1].

Gestelltes Personal steht mit dem Krankenhaus bzw. dessen Träger weder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch in einem sonstigen Vertragsverhältnis. Es erbringt seine Arbeitsleistung im Krankenhaus allein aufgrund eines Arbeitsvertrags mit dem Gesteller bzw. aufgrund seiner vereinsrechtlichen Mitgliedschaft in der Schwesternschaft oder aufgrund eines Schwesternschaftsvertrages. Das gestellte Personal kann - je nach den Regelungen im Gestellungsvertrag - den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des Krankenhauses unterliegen. Die Weisungsbefugnis kann aber auch allein der leitenden Schwester (Oberin) der Schwesternschaft obliegen.

Nach einem nicht rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg[2] sind die gestellten Arbeitnehmer bei der Wahl zum Betriebsrat in dem Betrieb des Dritten wahlberechtigt und wählbar. Sie sind auch für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und bei der Verteilung der Betriebsratssitze auf das Geschlecht der Minderheit mit zu berücksichtigen.

Historisches Beispiel

Von den Vinzentinerinnen unter Louise de Marillac wurden bereits im 17. Jahrhundert mit Krankenhäusern sogenannte Mutterhaus- oder Gestellungsverträge abgeschlossen, die folgende Punkte verbindlich regelten:

  • Die Schwestern (Mitglieder der caritativen Vereinigung, Nonnen) waren der Leitung des Krankenhauses unterstellt und erhielten dort Unterkunft und Verpflegung.
  • Die Pflege lag allein in ihren Händen.
  • Den ärztlichen Anordnungen hatten sie Gehorsam zu leisten.
  • Das Krankenhaus verpflichtete sich, die Würde der "Schwestern" zu wahren und sie beispielsweise nicht vor Patienten zu tadeln.
  • In allen disziplinarischen und religiösen Angelegenheiten unterstanden sie der Oberin des Mutterhauses.
  • Die Oberin behielt sich vor, die "Schwestern" nach eigenem Ermessen auszutauschen.
  • Das Krankenhaus bezahlt für die Leistung der "Schwestern" Geld an das Mutterhaus.
  • Die "Schwestern" erhielten vom Mutterhaus zur Deckung der zusätzlichen Bedürfnisse ein Taschengeld.


Einzelnachweise

  1. Zum Beispiel hat die Charité Universitätsmedizin Berlin mit einem privatisierten Unternehmen, bei dem sie mit 51% Mehrheitsgesellschafterin ist und das Dienstleistungen des Facility Managements erbringt, einen Personalgestellungsvertrag geschlossen. Danach bleiben die gestellten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei dem privatisierten Unternehmen Angehörige der Charité.
  2. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2011, Az. 15 TaBV 2347/10, Rechtsbeschwerde eingelegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 ABR 24/11

Weblinks