Kürzung der Pflegesätze bei personeller Unterbesetzung

Aus Familienwortschatz
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Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Diese Rahmenverträge enthalten u.a. Regelungen darüber, wie die Höhe der so genannten Pflegesätze zu bestimmen ist, die eine Pflegeeinrichtung für die Pflege eines pflegebdürftigen Bewohners erhält.

Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat am 27. Januar 2011 entschieden (Aktenzeichen: L 8 P 29/08 KL), dass Sozialhilfeträger und Pflegekassen die Pflegesätze kürzen dürfen, wenn die personelle Ausstattung von Pflegeheimen im Pflege- und Betreuungsbereich unzureichend ist. Der Kürzungsbetrag könne anhand der eingesparten Personalkosten berechnet werden. In dem entschiedenen Fall hatte sich das Pflegeheim in einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung verpflichtet, eine bestimmte Anszahl von Vollzeitstellen für Pflegekräfte und Mitarbeiter in der sozialen Betreuung bereitzustellen und zu besetzen. Bei einer Überprüfung wurde aber festgestellt, dass das Pflegeheim im Durchschnitt 3,5 Vollzeitkräfte zu wenig eingesetzt hatte und die Pflegekräfte in hohem Maße Überstunden leisten mussten. Daraufhin wurde der Pflegesatz um 2,58 Euro für alle Pflegestufen pro Berechnungstag gekürzt, was bei insgesamt 68.618 Berechnungstagen knapp 180.000 Euro ergab.