Querschnittsaufgaben: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. Januar 2014, 20:47 Uhr

Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines bzw. der Betreuungsbehörde verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereins-/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung (Vormundschaftsgerichtshilfe) seitens der Betreuungsbehörde zu tun haben.

Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 1908f BGB und für die Betreuungsbehörde in den § 4, § 5 und § 6 BtBG.

Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:

Betreuungsverein

Betreuungsbehörde


Siehe auch

Zuführung zur Unterbringung