SGB VI: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)''' regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es trat am 1. Januar 1992 in Kraft und ersetzte frühere Rentenversicherungsgesetze wie die Reichsversicherungsordnung. Ziel ist die Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod sowie die Förderung von Rehabilitation und Teilhabe. | |||
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Versicherungspflicht für Beschäftigte, Selbstständige und bestimmte weitere Personengruppen (§§ 1–8) | |||
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Leistungen zur Teilhabe und medizinischen sowie beruflichen Rehabilitation (§§ 9–32) | |||
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Organisation, Datenschutz und Datensicherheit der Rentenversicherungsträger (§§ 125–152) | |||
Spezielle Bestimmungen für schwerbehinderte Menschen, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und besonderen Versorgungsfällen | |||
Serviceleistungen und Rentenauskunft | |||
== Bedeutung == | |||
Das SGB VI bildet das Rückgrat der sozialen Sicherung im Alter sowie bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Es gewährleistet die finanzielle Absicherung der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen und setzt einen Schwerpunkt auf Rehabilitation als Alternative zur Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung gehört zu den größten sozialen Sicherungssystemen in Deutschland. | |||
== Siehe auch == | |||
[[Gesetzliche Rentenversicherung]] | |||
[[Sozialgesetzbuch]] | |||
[[Rehabilitation]] | |||
[[Altersrente]] | |||
[[Erwerbsminderungsrente]] | |||
[[Schwerbehinderung]] | |||
== Quellen und Verweise == | |||
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de | |||
Deutsche Rentenversicherung – www.deutsche-rentenversicherung.de | |||
Gesetze im Internet: SGB VI – www.gesetze-im-internet.de/sgb_6 | |||
[[Kategorie:Sozialgesetzbuch]] | |||
[[Kategorie:Sozialrecht]] | |||
[[Kategorie:Rentenversicherung]] |
Aktuelle Version vom 26. August 2025, 11:37 Uhr
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es trat am 1. Januar 1992 in Kraft und ersetzte frühere Rentenversicherungsgesetze wie die Reichsversicherungsordnung. Ziel ist die Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod sowie die Förderung von Rehabilitation und Teilhabe.
Inhalte
Versicherungspflicht für Beschäftigte, Selbstständige und bestimmte weitere Personengruppen (§§ 1–8)
Regelungen zur freiwilligen Versicherung und Nachversicherung
Leistungen zur Teilhabe und medizinischen sowie beruflichen Rehabilitation (§§ 9–32)
Rentenleistungen: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, Zusatzleistungen (§§ 33–105a)
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit der Rentenversicherungsträger (§§ 125–152)
Spezielle Bestimmungen für schwerbehinderte Menschen, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und besonderen Versorgungsfällen
Serviceleistungen und Rentenauskunft
Bedeutung
Das SGB VI bildet das Rückgrat der sozialen Sicherung im Alter sowie bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Es gewährleistet die finanzielle Absicherung der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen und setzt einen Schwerpunkt auf Rehabilitation als Alternative zur Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung gehört zu den größten sozialen Sicherungssystemen in Deutschland.
Siehe auch
Gesetzliche Rentenversicherung
Quellen und Verweise
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de
Deutsche Rentenversicherung – www.deutsche-rentenversicherung.de
Gesetze im Internet: SGB VI – www.gesetze-im-internet.de/sgb_6