Krankenpflegegesetz

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Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz, KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Es ersetzte das bis dahin gültige Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I. S. 893).

Das KrPflG regelt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen:

und die Ausbildung zu diesen Berufen.

Außerdem wird die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen) geregelt.

Gleichzeitig mit dem neuen KrPflG trat auch die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003, KrPflAPrV (BGBl. I S. 2263) in Kraft.


Fünf wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes:

Fünf wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes sind

  • Es bleibt bei zwei Berufsbildern für die Kranken- und die Kinderkrankenpflege. Allerdings enthält die Ausbildung künftig weitgehend gemeinsame Ausbildungsanteile. Den besonderen Erfordernissen einer kindgerechten Versorgung wird durch die Spezialisierung in der zweiten Phase Rechnung getragen.
  • Die neuen Berufsbezeichnungen "Gesundheits- und Krankenpfleger/in" sowie "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" unterstreichen bereits sprachlich den erweiterten Ansatz in der Krankenpflege.
  • Die Ausbildungsziele werden den neuen Anforderungen angepasst. Dabei wird der eigenständige Aufgabenbereich der Pflege hervorgehoben. Es wird klargestellt, dass die Pflege nicht auf den kurativen Aspekt beschränkt ist. Krankenpflege beinhaltet fortan auch präventive, rehabilitative und palliative Maßnahmen. Krankenpflege unterliegt so einem umfassenden Ansatz. Es handelt sich um eine qualitativ hochwertige, anspruchsvolle Ausbildung, die in aller Regel von sehr engagierten Menschen gewählt wird. Dem wollen wir durch die Ausbildungsneuordnung mehr Raum geben.
  • Die praktische Ausbildung findet nicht mehr nur in Krankenhäusern, sondern auch in geeigneten ambulanten oder stationären Pflege- oder Rehaeinrichtungen statt. Auch dies ist wichtig, denn gerade die ambulanten Einrichtungen sollen sich in Zukunft mehr entfalten können. Deswegen sollen sie auch für die Ausbildung zur Verfügung stehen.
  • Die schulische und praktische Ausbildung steht fortan unter der Gesamtverantwortung der Schulen. Zudem gibt es verbindliche Regelungen zur Unterstützung der praktischen Ausbildung durch Praxisbegleitung der Schulen und Praxisanleitung in den Einrichtungen. (zit. aus der Bundestagsdebatte bei der Verabschiedung, 3. Lesung, BT- Drucksache 15/804)

Praktische Ausbildung

"Praktische Ausbildung" wird der praxisnahe Einsatz an potentiellen Arbeitstellen genannt, dessen Zweck die Unterweisung in praktische Tätigkeiten und in den Umgang mit den damit verbundenen Belastungen ist.

Paragraph 1 und 23

Zwei wichtige Paragraphen zu Fragen der Ziele und der Kontinuität sollen im Wortlaut zitiert werden.

§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder 2. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ oder als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ oder „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. (2) „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwestern“, „Kinderkrankenpfleger“, die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung „Krankenschwester", „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwester“, „Kinderkrankenpfleger“ darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden. (3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“, als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ und als „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist.

zit. nach http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/gesundheitsberufe/KrankenpflegegesetzFassung.pdf

Bücher

  • Friedhelm Henke: "Prüfungsheft für die Pflegeausbildung Organisation und Dokumentation der Prüfungen in den Pflegeberufen - Altenpflege - Gesundheits-und Krankenpflege - Gesundheits-und Kinderkrankenpflege) gemäß der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung, Kohlhammer, Stuttgart 2006 (155 Seiten) ISBN 3-17-19304-X
  • Friedhelm Henke: "Ausbildungsplan und Nachweisheft für die praktische Altenpflegeausbildung (inkl. Altenpflegehilfe)", 2. Aufl. Kohlhammer, Stuttgart 2004 ISBN 3-17-018512-8
  • Friedhelm Henke: "Nachweisheft der praktischen Ausbildung für die Gesundheits- und Krankenpflege", Kohlhammer, Stuttgart 2006, 2. Aufl. ISBN 3-17-019305-8

Siehe auch:


  • Die neue Bezeichnung hat somit die alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester und Krankenpfleger abgelöst: nun erfolgt die
    • Die Ausbildung gliedert sich in 2100 Theorie- und 2500 Praxisstunden. Sie wird weiterhin
    • an den Krankenhäusern angeschlossenen Krankenpflegeschulen bzw. Kinderkrankenpflegeschulen durchgeführt. Dazu bewirbt "mensch" sich am besten bei einer der
    • Krankenpflegeschulen nach Städten - Liste mit Links

in Österreich

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in d. F. vom 16. 02. 2004 in Kraft (vgl BGBl I 6/2004, GuKG-Novelle 2003) Als html-Datei


Weblinks

Vergleiche hierzu auch das im Aufbau bereits angeglichene Bundes-Altenpflegegesetz.

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