SGB VI

Aus Familienwortschatz
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SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung

Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es trat am 1. Januar 1992 in Kraft und ersetzte frühere Rentenversicherungsgesetze wie die Reichsversicherungsordnung. Ziel ist die Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod sowie die Förderung von Rehabilitation und Teilhabe.

Inhalte

Versicherungspflicht für Beschäftigte, Selbstständige und bestimmte weitere Personengruppen (§§ 1–8)

Regelungen zur freiwilligen Versicherung und Nachversicherung

Leistungen zur Teilhabe und medizinischen sowie beruflichen Rehabilitation (§§ 9–32)

Rentenleistungen: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, Zusatzleistungen (§§ 33–105a)

Organisation, Datenschutz und Datensicherheit der Rentenversicherungsträger (§§ 125–152)

Spezielle Bestimmungen für schwerbehinderte Menschen, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und besonderen Versorgungsfällen

Serviceleistungen und Rentenauskunft

Bedeutung

Das SGB VI bildet das Rückgrat der sozialen Sicherung im Alter sowie bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Es gewährleistet die finanzielle Absicherung der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen und setzt einen Schwerpunkt auf Rehabilitation als Alternative zur Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung gehört zu den größten sozialen Sicherungssystemen in Deutschland.

Siehe auch

Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch

Rehabilitation

Altersrente

Erwerbsminderungsrente

Schwerbehinderung

Quellen und Verweise

Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de

Deutsche Rentenversicherung – www.deutsche-rentenversicherung.de

Gesetze im Internet: SGB VI – www.gesetze-im-internet.de/sgb_6