Pflege-Wohngemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Pflege-Wohngemeinschaft ist ein noch junges, aber interessantes Versorgungsangebot für pflegebedürftige Menschen, insbesondere im Alter bzw. hohen Alter. Sie hat sich bisher in Deutschland, aber auch in anderen deutschsprachigen Ländern, besonders erfolgreich für demenzkranke Pflegebedürftige etabliert. Dieses Versorgungsmodell ist aber auch für Pflegebedürftige, die nicht an einer psychischen Erkrankung leiden, sehr geeignet. Außerdem ist eine Mischung aus Pflegebedürftigen mit und ohne Demenz in einer solchen Wohnform sicherlich denkbar und sinnvoll.



Die Entstehungsgeschichte der Pflege-Wohngemeinschaften

In Deutschland sind Wohngemeinschaften als Wohn- und Betreuungsform schon seit den 70er-Jahren im Psychiatrie und Behindertenbereich bekannt.
In der Altenpflege werden sie zum ersten Mal in den 90er-Jahren erwähnt. Der Verein "Jung und alt" hat zu diesem Zeitpunkt, in Bielefeld, Wohngemeinschaftsprojekte mit gleichem Namen etabliert.
1995 entstanden in Berlin,initiiert vom Verein „Freunde alter Menschen“ spezifische Wohn- und Betreuungsform für Menschen mit Demenz.
Zunächst wurden diese exotischen Wohnformen, teils interessiert, teils skeptisch beäugt. Es vergingen mehrere Jahre bis sich die ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen (nicht) nur mit Demenz in der ambulanten Versorgungslandschaft als ernst zu nehmendes Angebot angenommen wurden.
Mittlerweile genießen die Pflege-Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz und somatischen Erkrankungen hohe Akzeptanz.
Ambulante Dienste und andere Träger, sowie Wohnungsbaugesellschaften konkurieren untereinander und tragen zu einer starken Verbreitung in manchen Bundesländern bei.[1]
Die Pioniere betrachten diese Entwicklung mit einem lachenden Auge, da ohne die Initiative der Akteure es nicht zu solch einem flächendeckenden Aufbau gekommen wäre. Skeptisch bleiben sie da, wo es um die Umsetzung der Konzeption der "geteilten Verantwortung" und der Qualitätskriterien geht.

Gründung einer Pflege- Wohngemeinschaft

Die Förderung alternativer Wohnformen im Alter stellt eine gesellschaftliche Herausforderung dar, die bereits auf vielfältige Art und Weise beispielhaft angegangen wurde. Zahlreiche private und kommunale Initiativen haben sich, oftmals im Rahmen von Modellprojekten, in der Bundesrepublik Deutschland etabliert, so dass bereits heute bundesweit eine Vielzahl alternativer Wohnformen für alte und pflegebedürftige Menschen zur Verfügung stehen.

Angesichts der demografischen Entwicklung gilt es, nicht zuletzt aus ökonomischen Gesichtspunkten, alternative Wohnformen für alte und pflegebedürftige Menschen flächendeckend zu installieren und somit die De-Institutionalisierung weiter voranzutreiben. Im Rahmen des, vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Modellprogramms (2007-2010): "Neues Wohnen-Beratung und Kooperation für mehr Lebensqualität im Alter", wurde u.a. das Projekt "Kompetenznetzwerk Wohnen" ins Leben gerufen.[2] Hier werden bereits bestehende Konzepte und Fördermöglichkeiten zur Gründung einer Wohngemeinschaft aufgezeigt. Die Fortführung des Projektes obliegt inzwischen dem Verein: "Forum Gemeinschaftliches Wohnen e.V", welcher auch beratend bei der Gründung einer Pflegewohngemeinschaft zur Seite steht.


Finanzierung einer Pflegewohngemeinschaft

Eine solide Finazierung ist die Basis für ein gutes Gelingen. Dabei ist eine fachkundige Beratung bereits während der Gründungsphase zu empfehlen. Kompetente Berater finden Sie unter Wohnprojekte-portal.[3]. Verschiedene Faktoren haben Einfluss auf die Kosten bei der Gründung einer Wohngemeinschaft wie z.B

  • die Nutzerkonzeption
  • die Immobilie ( Kauf, Umbau oder Anmietung eines Objekts)
  • die gewählte Trägerform
  • ect.

Entsprechend sind folgende Kosten denkbar:

  • Grundstückskosten
  • Baukosten
  • Baunebenkosten
  • Finazierungskosten
  • Beratungskosten
  • Kosten für Notar und Grundbuchamt
  • Mietkosten
  • Umbaukosten/Modernisierungskosten
  • etc.

Finazierungsmöglichkeiten zur Gründung einer Wohngemeinschaft gibt es viele und somit auch Wege zur Realisierung. Hier eine Auswahl:

  • Forschungsmittel (für Modellvorhaben, gefördert durch den Bund)
  • Stiftungsmittel (für Ökologie, alternative Wohnformen; [4]
  • Private Darlehn (Verbraucherportal für private Finazierungen unter[5])
  • Eigenkapital,Schenkungen und Erbschaften
  • Grundschuld-/Hypothekendarlehn (Unabhängige Baufinazierungsberatung unter [6])
  • Fonds (bei großen Projekten)
  • KDA-Fördermittel
  • Bürgerschaftskredite und Leihgemeinschaften (zinslose Darlehen von Privatpersonen)
  • Projektsparbriefe (bei Ökobanken)
  • Bank für Sozialwirtschaft für Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens[7]
  • öffentliche Finazierungsprogramme über den Bund, Landesbanken (z.b. [8]; [9]; oder direkt bei den Ministerien der Länder: z.b. [10]

Rechtliche Grundlagen

Der Begriff „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ ist gesetzlich nicht genau definiert. Dadurch ist die Abgrenzung zwischen einer in einem Heim und dieser ambulanten Art der Betreuung Pflegebedürftiger schwierig und abhängig von der Beurteilung der jeweiligen Heimaufsicht. Nachdem die Heimgesetzgebung in der Verantwortung der Länder liegt und daher die Rahmenbedingungen für die Initiierung einer Wohngemeinschaft variieren, empfiehlt es sich, sich über das Heimgesetz des entsprechenden Bundeslandes zu informieren [11]. Fällt die Wohngemeinschaft unter das Heimgesetz, muss entsprechenden Kriterien Rechnung getragen werden, d.h. die Heimbauverordnung und die Heimpersonalverordnung müssen beachtet werden. Fällt die WG unter das Heimgesetz, muss die häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden. Eine Wohngemeinschaft ist eine sich selbst organisierende Wohn- und Lebensform, die in ihrem Bestand ihrer Zusammensetzung und Organisation ihres Zusammenlebens von außen stehenden Personen unabhängig ist. Eine Wohngemeinschaft fällt dann unter das Heimgesetz, wenn der Träger der Wohngemeinschaft gleichzeitig Vermieter und Leistungserbringer für die Pflege- und Betreuungsleistung und der hauswirtschaftlichen Leistungen ist. Dennoch kann der Vermieter auch Träger eines ambulanten Pflegedienstes sein und seine Leistungen anbieten, sofern die individuelle Wahlfreiheit der Bewohner bei der Auswahl der Leistungsanbieter erhalten bleibt. In diesem Falle fällt die WG nicht unter das Heimgesetz. Folgende Punkte stellen sicher, dass das Heimgesetz keine Anwendung findet:

  • Mietvertrag und Pflegevertrag sind getrennt.
  • Die Vermietung des Wohnraumes und die Pflege- und Betreuungsleistungen sind nicht aneinander gekoppelt.
  • Der Pflegedienst hat keine Büroräume in der WG.
  • Die Kosten der Haushaltsführen sind nicht im Entgelt enthalten d.h. die Mieter der WG tragen die Kosten der Haushaltsführung selbst bzw. es wird eine Haushaltskasse geführt.

Länderatlas (WG-Qualitaet, 2011)[12]

Bauliche Voraussetzungen

Keine Wohngemeinschaft gleicht der anderen, da sie sich durch die individuelle Ausgestaltung der Bewohner und die architektonischen Gegebenheiten unterscheiden. Ambulant betreute Wohngemeinschaften zeichnen sich dadurch aus, dass betreuungs- und/oder pflegebedürftige ältere Menschen, möglichst lange ein selbstständiges Leben in Gemeinschaft führen können. In dieser Wohn- und Lebensform erhalten sie die Möglichkeit bis zu ihrem Tode im vertraut gewordenen Wohnumfeld zu bleiben und bedarfsgerecht versorgt zu werden.
Die ambulante Wohngemeinschaft ist vor allem ein Ort des Wohnens.
Eine Gruppengröße von 6 bis 10, maximum 12 Bewohner bewahrt den familiären Charakter .
Die folgenden Angaben hinsichtlich des Wohnens, der Gestaltung der Räume und des Standortes gelten als Empfehlung.
Eine Wohnraumgröße von dreißig Quadratmetern pro Bewohner gilt als angemessen.

  • Die Privaträume werden von den Bewohnern mit eigenem Mobiliar bestückt und persönlich gestaltet. Ein Zimmer mit zwölf Quadratmetern bietet ausreichend Platz für Bett, Schrank, Sitzgelegenheit. Es bietet genügend Bewegungsfreiheit bei Einsatz von Hilfsmitteln.
  • Die Gemeinschaftsräume bilden das Herzstück der Wohngemeinschaft und werden von der Bewohnergemeinschaft eingerichtet. Die Wohnküche oder Küche und Wohnzimmer sind die Orte, in denen vorwiegend Begegnung stattfindet.

Für eine Wohngemeinschaft von acht Bewohnern ist ein empfohlener Richtwert an die dreißig Quadratmetern pro Bewohner.

  • Die Wirtschaftsräume mit Haushaltsgeräten, Putzmitteln und Geräten, sowie Abstellräume sind für alle zugänglich (anders in einer Demenz-WG !).

Je nach Bauart des Hauses oder der Wohnung, befinden sich diese Räumlichkeiten nicht alle auf einer Etage.

  • Ein zusätzliches Zimmer für Gästebesuche oder Nachtwachen bietet sich an.
  • Empfehlenswert sind 2-3 Bäder und Toiletten bei einer Wohngemeinschaftsgröße von acht Bewohnern. Sinnvoll ist eine zusätzliche Toilette in der Nähe der Gemeinschaftsräume, sowie eine eigene Mitarbeiter- und Gästetoilette. Die Privaträume können mit Nasszelle ausgestattet sein.
  • Eine Terasse, ein Balkon oder ein Garten mit Sitzgelegenheiten sind sehr wichtig zur Steigerung der Lebensqualität.

Von großer Bedeutung ist das barrierefreie Wohnen.
Dies benannten Normen gelten als allgemeine Richtlinien für eine barrierefreie Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung.

  • Die Räumlichkeiten sind ohne Stufen und Schwellen begehbar.
  • Befahrbare Dusche mit Duschsitz und/oder ein gesichertes Bad mit verschiedenen Hilfsmitteln, wie Badelifter, Stütz- und Haltegriffen, sowie rutschfeste Bodenbeläge.
  • Die Türbreiten und Bewegungsflächen in Bad, Küche und Flur sind so konzipiert, dass sie auch bei Rollator- und Rollstuhlbenutzung gut zugänglich sind.
  • Gute technische Ausstattung mit Fahrstuhl und Beleuchtung.

Diese Anforderungen sind in der Normschrift DIN 18025 (Teil 1 und 2) und 18040 zusammengefasst. [13][14][15]
Das Wohnumfeld trägt entscheidend zur Aufrechterhaltung des selbstständigen Lebens für die Bewohner einer ambulanten betreuten Wohngemeinschaft bei.[16]
Dazu gehören eine gute Erreichbar der Versorgungs- und Einkaufsmöglichkeiten,der Ärzte und der öffentlichen Nahverkehrsmittel.
In Deutschland existieren mittlerweile mehr als 250 Wohnberatungstellen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnanpassung e.V. informiert über eine Beratungsstelle in nächster Nähe. [17].

Trägerformen

Nach der Gründungsphase

Wohnkonzepte

In einer Pflege-Wohngemeinschaft leben Menschen mit Unterstützungsbedarf, der mehr oder weniger umfangreich sein kann. Wer in die Wohngemeinschaft einzieht, wird in Abstimmung mit den Mitgliedern oder deren Vertretern, und dem Vermieter entschieden. Jeder Bewohner hat einen eigenen Schlaf/Wohnraum oder ein abgeschlossenes Appartement, welches mit eigenen Möbeln eingerichtet ist. Dazu gehören Gemeinschaftsräume wie z.B. Wohnzimmer, Küche, Bad und Toiletten. Die Ausstattung sollte es jedem Mitglied ermöglichen, seinen eigenen Haushalt führen zu können.
Es gibt unterschiedliche Wohnkonzepte, die sich in der Zielgruppe und der Betreuungsform unterscheiden. Diese sind abhängig davon, wie hoch der Grad der Pflegebedürftigkeit und der Unterstützungsbedarf ist. Wer die Pflege und Betreuung leistet und in welchem Umfang diese benötigt wird, sollte ebenso gemeinsam entschieden weden. Der Tagesablauf wird soweit es möglich ist von den Bewohnern selbst gestaltet. Bei Unterstützungsbedarf kann grundsätzlich jeder individuell Hilfe anfordern von ambulanten Diensten. Aus organisatorischen und finanziellen Gründen ist es empfehlenswert sich auf ein gemeinsames Konzept zu einigen.

Interne Betreuung durch zentrale Präsenzkraft

Die Wohngemeinschaft hat eine oder mehrere Präsenzkräfte fest angestellt, die stundenweise oder rund um die Uhr anwesend sind. Diese sind zuständig für die Hauswirtschaft, Organisation und Tagesgestaltung der Gruppe, grundpflegerische Tätigkeiten und vieles mehr. Der Umfang und die Zuständigkeiten sind je nach Konzept und Vereinbarung festgelegt. Die Aufgaben werden von der Wohngemeinschaft abgestimmt und Vertraglich geregelt. Weitere Hilfe- und Pflegeleistungen können von externen ambulanten Diensten, wie z.B. Pflegedienst, Hausnotruf u.s.w. durchgeführt werden, je nach Bedarf des einzelnen Bewohners. Jeder hat grundsätzlich die Wahlfreiheit, sich einen eigenen Dienst zu wählen. Die Abrechnung der Präsenzkräfte erfolgt über die Betreuungspauschale der Bewohner, sonstige Hilfe- und Pflegeleistungen werden individuell mit den ambulanten Diensten abgerechnet. Auch hier können Leistungen von Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen erbracht werden, individuell für das jeweilige Mitglied oder für die Wohngemeinschaft

Externe Betreuung durch ambulante Dienste

Die Versorgung richtet sich in diesem Konzept nach dem tatsächlichen Hilfebedarf der Mitglieder der Wohngemeinschaft. Diese hat keine eigenen Präsenzkräfte beschäftigt, die Alltagsbetreuung wird durchgeführt von ambulanten Diensten, ebenso die individuellen Hilfe- und Pflegeleistungen. Jeder Bewohner hat grundsätzlich die Wahlfreiheit, sich einen eigenen Dienst zu wählen. Die Finanzierung der ambulanten Dienste kann über das so genannte „Poolen“ von Leistungsansprüchen erfolgen. Das bedeutet, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung seit dem 01.07.2008 von mehreren Pflegebedürftigen nach § 36 Abs. 1 SGB XI, gemeinsam als Sachleistung in Anspruch genommen werden können. Die Pflegebedürftigen sind in ihrer Entscheidung frei und müssen sich nicht am sogenannten "Poolen" der Leistungen beteiligen. Damit dieses Konzept jedoch funktionsfähig ist, wird von Experten empfohlen, dass sich möglichst viele Mitglieder auf einen Dienst einigen. Eigenleistungen können von Angehörigen oder sonstigen Personen aus dem sozialen Umfeld erbracht werden, individuell für das jeweilige Mitglied und zu Gunsten der Wohngemeinschaft.

Laufende Kosten und ihre Finanzierung

Neben privaten Einkünften (z.B. Rente) kommen für den Betroffenen sowohl Leistungen aus dem elften Sozialgesetzbuch der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) als auch Leistungen aus dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII) in Betracht. Im Hinblick auf die Kosten für die Betreuung und Pflege gehen die Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Als ergänzende Finanzierungsmöglichkeit sollten Leistungen aus der Sozialhilfe jedoch immer in Erwägung gezogen werden.

Ob generell Leistungen für Pflege und Hauswirtschaft in Anspruch genommen werden können und wie hoch diese ausfallen, wird durch ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst bestimmt. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem festgestellten Grad der Pflegebedürftigkeit, sowie dem dokumentierten Bedarf an ergänzenden hauswirtschaftlichen Leistungen.

Hier ein Überblick von möglichen Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz:

  • Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
  • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)
  • Kombination von Geld-und Sachleistungen (§ 38 SGB XI)
  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)
  • Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
  • Tages-und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI)
  • zusätzliche Leistungen bei der Pflegezeit (§ 44a/44b SGB XI)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI)
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)
  • Leistungen des persönlichen Budget nach § 17 Abs.2 bis4 SGB IX (§ 35a SGB XI)


Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz verspricht zukünftig eine Verbesserung der Vergütungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich, wie beispielsweise die Möglichkeit Ansprüche auf Pflegesachleistungen gemeinsam (alle Bedürftigen Menschen einer Wohngemeinschaft) geltend zu machen.


Leistungen aus dem Bundessozialhilfegesetz:

Sofern die Leistungen aus dem SGB XI und das eigene Einkommen nicht ausreichen, die Kosten eines Platzes in einer Pflegewohngemeinschaft abzudecken, können unter Umständen Ansprüche aus dem SGB 12. org oder dem Wohngeldgesetz geltend gemacht werden. Ob und in welcher Höhe hier Leistungen beansprucht werden können, richtet sich nach der individuellen Situation.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem § 45 b SGB XI nicht auf die Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs.1 SGB II angerechnet werden. Kinder können gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100 000; Euro belangt werden. Siehe hierzu Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen nach§ 43 Abs.2 SGB XII.


In einer Pflegewohngemeinschaft variieren die laufenden Kosten je nach Pflege-und Betreuungsaufwand, Betreuungskonzeption, Wohnstandard sowie den ortsüblichen Mietpreisen pro Quadratmeter. Im Gegensatz zu einem stationären Pflegeplatz werden die Kosten nicht pauschal, sondern differenziert mit den verschiedenen Vertragspartnern abgerechnet.

Hier eine Auswahl möglicher Vertragspartner und Vertragsarten:

  • Mietvertrag mit dem Eigentümer (Initiator des Wohnprojekts, Bauvereine, Stiftungen, kirchliche Träger, Genossenschaften)
  • Verträge mit Strom-/ Gas-Telefon- und sonstigen Anbietern
  • Pflege-und Betreuungsvertrag mit Dienstleistern (private oder konfessionelle Pflegedienste, …)
  • direkte Arbeitsverträge (Reinigungspersonal, Hauswirtschaft, Hausmeister, Betreuung..)
  • sonstige Verträge und Vertragspartner

Je nach Konzeption werden anfallende Dienstleistungen auch von Angehörigen und/oder ehrenamtlichen Mitarbeitern sowie freiwilligen Helfern erbracht, was sich entsprechend auf die Gesamtkosten niederschlägt. Grundsätzlich sind die anfallenden Kosten in einer Wohngemeinschaft jedoch nicht höher anzusiedeln, als die Kosten für einen Platz in einer stationären Einrichtung. Allerdings wird bisher noch immer in der Leistungsvergabe der Pflegeversicherung deutlich zwischen ambulanter und stationärer Pflege unterschieden. Zwangsläufig ist dadurch bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen oder Pflegegeld im Sinne des SGB XI 11/.org mit geringeren Leistungen zu rechnen, wenn der Leistungsempfänger in einer Wohngemeinschaft lebt und somit ambulant versorgt wird, als dies bei einem stationären Wohnort der Fall wäre.

Steuerung und Organisation

Wie bei der ambulanten Pflege im Einzelhaushalt bestimmen die Mitglieder einer Wohngemeinschaft, wer die Betreuung und Pflege bereitstellt und wie sie strukturiert sein soll. Die Ausstattung der Gemeinschaftsräume oder deren Veränderung wird gemeinsam geregelt, ebenso die Inhalte der Haushaltsführung wie Einkäufe, Reparaturen, Waschen der Kleidung, Putzen der Wohnung u.s.w. Es wird empfohlen diese Regelungen in einer gemeinsam verfassten Vereinbarung schriftlich festzulegen. Ebenso kann darin der Umgang mit eingebrachten Eigenleistungen von Angehörigen oder sonstigen Personen aus dem sozialen Umfeld der Bewohner zu Gunsten der Wohngemeinschaft geregelt werden. Vor einem Einzug in eine Pflegewohngemeinschaft ist es empfehlendswert, sich sorgfältig die Wohngruppe auszusuchen hinsichtlich der Räumlichkeiten, des Wohnkonzeptes, des Krankheitsbildes und der eigenen geistigen und körperlichen Fähigkeiten.

Trägerform und Satzung

Die Satzung oder der Mietvertrag einer Wohngemeinschaft richtet sich auch nach der Trägerform, welche die Wohnungen zur Verfügung stellt. Dabei muss beachtet werden, dass Vermieter und Pflegeanbieter nicht identisch sind, sonst würde es sich bei der Wohngemeinschaft um einen Heimbetrieb handeln und somit unter das Heimgesetz fallen. Wer in die Wohngemeinschaft einzieht, wird in Abstimmung mit den Mitgliedern oder deren Vertretern, und dem Vermieter entschieden.
Der Tagesablauf wird soweit es möglich ist von den Bewohnern selbst gestaltet. Bei Unterstützungsbedarf kann jeder individuell Hilfe anfordern von externen ambulanten Diensten. Jedes Mitglied hat grundsätzlich die Wahlfreiheit, aus organisatorischen und finanziellen Gründen wird empfohlen, sich auf gemeinsam genutzte Einrichtungen und Angebote zu einigen.

Qualifikationsanforderungen an die Präsenzkräfte

Die Qualifikation der Präsenzkräfte ist abhängig vom Unterstützungsbedarf und Konzept der Pflege-Wohngemeinschaft, wobei eine Basisqualifikation in der Grundpflege empfehlenswert ist. In der ambulant betreuten Wohngemeinschaft können junge Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr, Mitarbeiter des Bundes Freiwilligen Dienstes, angelernte Pflegehilfskräfte, der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Familienpflege, Heilerziehungspflege, der Sozialen Arbeit und Hauswirtschaft als eingesetzt werden. Die Qualifikation richtet sich auch hier nach dem individuellen Bedarf der Bewohner. Die Präsenzkräfte sollten neben den Grundpflegerischen Kenntnissen auch ein hohes Maß an sozialen Kompetenzen, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Organisations- und Koordinationsfähigkeit und Gerontologischen Kompetenzen besitzen.

Unterstützung durch das soziale Umfeld

Die Mitglieder der Wohngemeinschaft sind eingebunden in ein individuelles soziales Umfeld, dazu gehören z.B. die Angehörigen, Freunde und Bekannten. Diese können Aufgaben übernehmen in der Alltagsbegleitung, Hauswirtschaft, Organisation und Pflege, für den jeweiligen Bewohner oder aber auch für die Gemeinschaft. Ideal wäre ein vertrauensvolles Zusammenwirken von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft, den Angehörigen und/oder gesetzlichen Vertretern, den Präsenzkräften und den Mitarbeitern der ambulanten Dienste. Dazu gehört der regelmäßige Austausch untereinander, um die Angelegenheiten der Beteiligten gemeinsam zu besprechen und zu regeln.

Qualitätssicherung und Initiativen in der Praxis

Eine gesetzlich geregelte Qualitätssicherung für Pflege-Wohngruppen gibt es nicht.Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft mit somatischer Erkrankung legen diese selbst fest.
Bundesweit haben verschiedene Ämter und Vereine Qualitätskriterien verfasst, die Orientierungs- und Entscheidungshilfen geben. Bei Menschen mit dementieller Erkrankung übernehmen diese Entscheidungen die Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer.
Die folgenden Initiativen bieten Informationen und Ratschläge zu Möglichkeiten der Qualitätssicherung.
Initiativen zur Qualitätssicherung in der Praxis

  • Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg
  • Arbeitskreis Ambulant betreute Wohnformen, Bielefeld/Gütersloh
  • Bayerisches Staatsminsteriums (2010): Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohn gemeinschaften - Informationen, rechtliche Fragen und Verträge.[18].
  • Bundesarbeitsgemeinschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz
  • Bundesmodellprojekt „Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (nicht nur)für Menschen mit Demenz“[19].
  • Initiative Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige in Baden-Württemberg (IWO)
  • Kuratorium Deutsche Altershilfe[20]
  • Kuratorium betreutes Wohnen NRW[21]
  • Netzwerk Wohngruppen für Menschen mit Demenz, Freiburg
  • Niedersächsischer Arbeitskreis Ambulant betreute Wohngemeinschaften
  • Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften[22]
  • Verein für Selbstbestimmtes Wohnen im Alter (SWA), Berlin[23] [24]

Beratungs- und Koordinierungsstellen

Vor dem Einzug in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft setzen sich alle Beteiligten zusammen, um zu beraten, ob die angedachte Wohnform zu den Wünschen und dem Pflegebedarf der Betreffenden passt.
Folgende Adressen und Links bieten kompetente Beratung von der Idee bis zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige, ältere Menschen (nicht nur) mit Demenz, an. Im Erstgespräch werden zunächst die persönlichen Bedarfe, Wünsche und bereits vorhandenen Ressourcen erhoben.
Zum weiteren Vorgehen verfügen diese Stellen über Netzwerke von Architekten, Finanzberatern, Unternehmensberatern, Sozialarbeitern, ambulanten Pflegediensten, Handwerkern und andere.

Baden-Württemberg
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, Baden-Württemberg[25]
Bayern
Fachstelle für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern[26].
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen [27]
Berlin
FAW, Verein zur Förderung altersgerechten Wohnenes, Berlin. Tel/Fax: 44047013
SWA e.V., Verein für selbstbestimmtes Wohnen im Alter, c/o Bruni Zuber, Berlin.[28]
Freunde alter Menschen e .V., Berlin [29]
Bremen
Pflegestützpunkte Bremen
Hamburger Koordinationsstelle für Wohn-Pflegegemeinschaften
Die Hamburger Koordinationsstelle für Wohn-Pflegegemeinschaften berät und begleitet Initiatoren von ambulanten und stationären Wohn-Pflegemodellen.
[30]
Niedersachsen
Niedersächsische Fachstelle für Wohnberatung, Haus der Region, Hannover und Bremen
[31]
Nordrhein-Westfalen
Wohnen in Gemeinschaft e.V., wig [32]
Kuratorium Deutscher Altershilfe [33]
Schleswig-Holstein
Landesweite Koordinierungsstelle für innovative Wohn- und Pflegeformen im Alter(KIWA)mit Netzwerkfunktion [34] KIWA wird unterstützt vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein[35]
Sachsen-Anhalt
Beratung von Initiativen und Projekten durch:
Landesverwaltungsamt Heimrecht, Region Nord, Magdeburg
Landesverwaltungsamt Heimrecht, Region Süd, Halle/Saale
[36]
In Deutschland gibt es mittlerweile über 200 Wohnberatungstellen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung e.V. informiert über die zuständigen Wohnberatungsstellen in nächster Nähe. [37]

Hilfreiche Links und Literatur

Links

Baumodelle der Alten- und Behindertenhilfe: [38]

Bund-Länder-Programm "Soziale Stadt": [39]

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung: [40]

Bundesarchitektenkammer: [41]

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege: [42]

Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte: .de

Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen: [43]

Deutschlandweite Wohnberatung im Internet, Barrierefrei Leben e.V. Hamburg: [44]

Dialog der Generationen: [45]

Freunde alter Menschen e.V. Berlin:[46]

Forum Seniorenarbeit NRW: [47]

Hilfe und Pflege im Alter zu Hause: [48]

Marktplatz für alle Generationen: [49]

Pflege und Wohnberatung Niedersachsen: [50]

Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz:[51]

Verein für Selbstbestimmtes Wohnen im Alter SWA e.V., Berlin:[52]

Wohnprojektportal Bayern: [53]

Wohnprojektportal Berlin: [54]

Wohnprojektportal des Forums Gemeinschaftliches Wohnen e.V.:[55]

Literatur

Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e.V. (Hrsg.)(2006): Ambulant Betreuung von Menschen mit Demenz in Wohngemeinschaften, Leitfaden zur Sturktur- und Prozessqualität.
Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (Hrsg.)(2008): Praxisleitfaden für die Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften . München. [56]
Brümmer,Annette; Hodler,Katrin (2005): Die Qualitätskriterien für ambulant betreute Wohngemeinschaften aus Niedersachsen. Eine Informationsbroschüre der Wohnberatungsstelle Niedersachsen im Auftrag des Sozialministeriums des Landes Niedersachsen. [[57]]
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Ambulant betreute Wohngemeinschaften für dementiell erkrankte Menschen.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, Jugend (2010): Leben und Wohnen für alle Lebensalter. Bedarfsgerecht, barrierefrei, selbstbestimmt.[[58]]
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.)(2010): Wohn-Pflege-Gemeinschaft. Gepflegt alt werden-selbstbestimmt und privat leben. Qualitätsempfehlungen und Planungshilfen für ambulant betreute Wohn-Pflege-Projekte in Schleswig-Holstein. [[59]]
Dobler,Irene;Jaeger,Ulrike: Qualitätskriterien für ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz.Die Qualitätsbroschüre des Vereins für selbstbestimmtes Wohnen im Alter e.V. (SWA),Berlin.
Kohler,Susanne; Wieking,Jörn: Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz. Der Hamburger Leitfaden für Angehörige.
Kremer-Preis;J.Bertelsmann Stiftung/Kuratorium Deutsche Altershilfe (Hrsg.)(2006): Ambulant betreute Wohngruppen – Arbeitshilfe für Initiatoren– Leben und Wohnen im Alter, Band 6, Köln.
Pawletko,Klaus-W.(2002): Ambulant betreute Wohngemeinschaften für demenziell erkrankte Menschen.Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Freunde alter Menschen e.V.,Berlin
Plümpe,Johannes; Winkler,Angelika: Brandenburger Leitfaden zur ambulanten Betreuung von Menschen mit Demenz in Wohngemeinschaften.Leitfaden zur Struktur- und Prozessqualität. Im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie,Land Brandenburg.