§43 SGB 8

Aus Familienwortschatz
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Erlaubnis zur Kindertagespflege

§43 SGB VIII besagt, dass Menschen, die Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen, eine Pflegeerlaubnis benötigen.

Generell befugt die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.

Weitere Informationen gibt es im Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.

Rechtstext

§ 43

siehe auch

SGB VIII