Delegation

Aus Familienwortschatz
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Delegation durch den Betreuer

Rechtsgrundlage: § 1897 Abs. 1 und § 1901 Abs. 1 - 4 BGB

Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche persönliche Betreuung.

Man kann den Betreuungsprozess in drei Phasen einteilen:

  • Informationsbeschaffung
  • Entscheidung
  • Umsetzung


  • Bei der Informationsbeschaffung kann der Betreuer z.B. auf Gutachten, Betreuungsverfügungen, Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da die Wünsche des Betreuten nur mit diesem geklärt werden können und das Selbstbestimmungsrecht besonders geachtet und beachtet werden muss (§ 1901 Abs. 2 BGB).
  • Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die Entscheidung vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die Besprechungspflicht zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in Heilbehandlung oder Unterbringungen geht.
  • Die Umsetzung der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.


Unter Berücksichtigung des Vergütungs- und Haftungsrechtes für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.

Das sind Tätigkeiten, die

  • nicht delegierbar sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem Vormundschaftsgericht gegenüber.
  • auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen) sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von Berichten und Rechnungslegungen. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die Vergütungspauschale abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.
  • auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen) sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: Prozessführung durch Anwälte (ggf. über Prozesskostenhilfe zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.
  • unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar sind; Beispiele: die Beauftragung eines Krankenhaussozialdienstes gemäß jeweiligem (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.

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