Elternmitwirkung Hamburg

Aus Familienwortschatz
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§ 23 Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung

(1) Die pädagogische Arbeit in den Einrichtungen ist so zu gestalten, dass die Kinder entsprechend ihren Entwicklungsmöglichkeiten aktiv in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden.

(2) Die Kinder in Krippen und Kindergärten werden in die Arbeit der Einrichtung einbezogen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, eine in der Einrichtung tätige Person zur Vertrauensperson zu bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt in der Elternvertretung im Interesse der Kinder beratend mit.

(3) Kinder in den Horten wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher ihrer Gruppe. Diese Sprecherinnen und Sprecher sind bei allen größeren, die Gruppe betreffenden Entscheidungen der Einrichtung zu hören. Sie vertreten ihre Gruppe gegenüber der Tageseinrichtung und gegenüber den Elterngremien.


§ 24 Mitwirkungsrechte von Eltern in der Tageseinrichtung

(1) Die Einrichtungen bieten den Sorgeberechtigten der Kinder Einzelgespräche mit dem pädagogischen Personal über den Entwicklungsstand des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes an.

(2) Die Sorgeberechtigten der Kinder sollten mindestens zweimal jährlich auf Elternabenden über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, informiert werden.

(3) Die Sorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Tageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und eine Stellvertretung. In Kindertageseinrichtungen mit mindestens drei Gruppen wird ein Elternausschuss gebildet. Er setzt sich aus den gewählten Elternvertretungen der Gruppen zusammen.

(4) Die Elternvertretung und der Elternausschuss dienen der Zusammenarbeit zwischen Trägern, Einrichtungen und den Sorgeberechtigten der Kinder. Sie vertreten die Interessen der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten gegenüber ihrer Einrichtung und deren Träger. Die Elternvertretung und der Elternausschuss werden von der Einrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Tageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie Umfang der personellen Besetzung.

(5) Der Elternausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss.

(6) Weitere Einzelheiten der Mitwirkung der Sorgeberechtigten können im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen festgelegt werden.


§ 25 Bezirks- und Landeselternausschuss

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus den gewählten Eltern derjenigen Tageseinrichtungen zusammensetzt, die mindestens drei Gruppen umfassen. Der Bezirkselternausschuss ist von dem bezirklichen Jugendamt über wesentliche, die Kindertageseinrichtungen betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte die Vertretung für den Landeselternausschuss.

(2) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für die Jugendhilfe zuständige Behörde hat den Landeselternausschuss über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören.


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