Ersthelfer

Aus Familienwortschatz
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Als Ersthelfer werden medinzinische Laien bezeichnet, die bei einem Unfall oder bei einer akuten Gesundheitsstörung Erste Hilfe leisten.

Bei Unfällen

Ersthelfer kann eine Person sein, die ....

  • einen mindestens acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang erfolgreich absolviert hat. (Das ist aufgrund der Führerscheinbestimmungen in der BRD sehr häufig der Fall. Pflicht zur Hilfeleistung!)
  • keinerlei Vorkenntnisse besitzt. (Die Pflicht zur Hilfeleistung wird durch vorhandene Kenntnisse beschränkt)
  • vom alarmierten Rettungsdienst eingesetzt wird und die basismedizinische Versorgung am Patienten bis zum Eintreffen der Notfall-Ärztin übernimmt und dieser dann weiter assistiert (z. B. Rettungssanitäter).


Bei derartigen Unglücksfällen ist jeder zur zumutbaren Hilfeleistung verpflichtet. Eine unterlassene Hilfeleistung ist strafbar (§ 323c Strafgesetzbuch). Wer bei Unglücksfällen Hilfe leistet, ist gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII).

Erste-Hilfe-Maßnahmen sind u.a. die Absicherung des Unfallortes, das Retten eines Betroffenen aus der Gefahr, das Absetzen eines Notrufs, die Kontrolle der Atemwege und das Freimachen der Atemwege, bei Verletzen mit Bewusstsein das Herstellen einer stabilen Seitenlage, die Atemspende Mund zu Mind, die Herz-Lungen Wiederbelebung.

In Betrieben

Arbeitgeber müssen in ihren Betrieben Personen benennen, die in einem mindestens acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang zum Ersthelfer ausgebildet sein müssen, um erforderlichenfalls erste Hilfe leisten zu können (§ 10 Arbeitsschutzgesetz, § 21 SGB VII, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften). Ähnliches gilt für Sportvereine.

Führerschein

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist davon abhängig, dass der Führerscheininhaber Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Straßenverkehrsgesetz)