Gemeinfrei

Aus Familienwortschatz
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Ein Werk gilt als gemeinfrei (engl. public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt.

Alle Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind, unterliegen dem Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).

In Deutschland ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht - etwa zugunsten der Allgemeinheit - nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG abgeleitet). Daher gibt es in Deutschland auch keine "echte" Public Domain wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt.

Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt.

Ablauffrist

In beiden Fällen (Ablauf oder bewusste Freigabe) wird ein Werk gemeinfrei (engl. public domain) und darf von jedermann ohne weitere (urheberrechtliche) Verpflichtungen benutzt werden. Für Urheber gilt in Deutschland (wie in der gesamten EU nach der Schutzdauerrichtlinie von 1993), dass die Frist in Deutschland nach 70 Jahren (§ 64 UrhG) abläuft. Dabei ist wichtig, dass die Frist nicht 70 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes endet, sondern 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (abgekürzt: pma = post mortem auctoris)! Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die kein Autor bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.

Seit 2003 gilt in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren pma. Inwieweit sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf Internetpublikationen auswirken, ist juristisch nicht geklärt.

Wiederaufleben

Nationale Gesetzgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie erloschene Urheberrechte wieder aufleben lassen. Mit der EU-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts für die EU auf 70 Jahre pma einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der längste Schutz in einem der Vertragsländer maßgeblich sein sollte. Dies führte zum Wiederaufleben (§ 137f UrhG) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor allem bei Fotografien).

Fotografien

Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die so genannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.

Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechtsänderung von 1995 sind ältere Darlegungen, die, anknüpfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, für gemeinfrei erklärten, hinfällig.

Siehe dazu ausführlich: Bildrechte

Rechteinhaber

Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnis geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist automatisch bei der Firma. So bemisst sich beispielsweise die urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem Todesdatum (plus 70 Jahre) des längstlebenden angestellten Kartographen, der einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht völlig geklärt, was aus § 31 Abs. 4 UrhG (unbekannte Nutzungsarten) hinsichtlich der Online-Nutzung folgt. Möglicherweise hat der Urheber bei Digitalisierung zwar die Rechte, muss diese aber dem Arbeitgeber anbieten.

Weitere Rechtsprobleme

Das Urheberrecht ist vergleichsweise kompliziert, und es gilt eine Reihe von Ausnahmen zu beachten. So entstehen durch Bearbeitungen durch Dritte (wie Übersetzungen) neue Rechte mit neuen Fristen. Besonders die internationalen Rechtsbeziehungen sind außerordentlich kompliziert, was sich nicht zuletzt auch bei Veröffentlichungen im Internet auswirkt. Im Zweifelsfalle sollte daher immer fachkundiger Rat (Rechtsanwalt) eingeholt werden.

GNU (L)GPL ist nicht gemeinfrei

Die GNU General Public License und weiter Freie-Software-Lizenzen sind Copyright-Lizenzen und können daher nicht public domain sein! Diese haben zwar in der Praxis einige ähnliche Effekte, stellen juristisch allerdings das Gegenteil dar. So gibt es im Falle von gemeinfreien Werken keine Verpflichtung, eine bearbeitbare Version der Quellen bereitzustellen. Ein weiteres Beispiel für eine beschränkte Freigabe von Werken, die dennoch keine public domain sind, ist Freeware.



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