Gesetzlicher Vertreter

Aus Familienwortschatz
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Die Rechtsstellung des Betreuers

Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der alten Rechtslage vor 1992 bei Vormundschaften und Pflegschaften für Geschäftsunfähige.

Außenwirkung

Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen.

Innenverhältnis

Im Innenverhältnis Betreuer - Betreuter kann sich der Betreuer jedoch schadensersatzpflichtig machen, wenn er Wünsche des Betreuten ohne wichtigen Grund mißachtet. Der Betreuer soll daher von seiner Vertretungsbefugnis nur sparsam Gebrauch machen und, wenn immer möglich, dem Betreuten Handlungen im Geschäftsverkehr ermöglichen

Konkurrierendes Handeln

Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im bisherigen Vormundschaftsrecht) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB (sog. natürliche Geschäftsunfähigkeit) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Im Bereich der Prozessführung und bei der Vertretung gegenüber Behörden schließt § 53 ZPO bzw. das Verwaltungsverfahrensrecht, das darauf verweist (z.B. § 11 Abs. 3 SGB-X) konkurrierendes Handeln aus. Auch bei geschäftsfähigen Betreuten kann dort alleine der Betreuer handeln, sobald er das Verfahren an sich gezogen hat.

BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08 , MDR 2008, 1357 = FamRZ 2008, 2109= NJW-RR 2009, 1 = WM 2008, 2264:

Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.

Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit

Betreuer dürfen bestimmte Tätigkeiten nur dann vornehmen, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Wichtige Beispiele hierfür sind:

Literatur

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  • Adolph/Förster: Prozessfähigkeit und unerwünschte Prozesse; BtPrax 2005, 126
  • Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten vor Gericht; BtPrax 2001, 150
  • Bobenhausen: Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers: gesetzliche Vertretung, Kontosperre, Schenkung, BtPrax 1994, 158
  • Bork: Die Prozessfähigkeit nach neuem Recht; MDR 1991, 97
  • Deinert, Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
  • Deinert: Die gerichtliche Vertretung von Betreuten; BtPrax 2001, 66;
  • ders.: Eintritt des Betreuers in Gerichtsverfahren nötig? BtPrax 2001, 146
  • Elzer: Die Teilnahme von Betreuern an Strafverfahren; BtPrax 2000, 139
  • Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
  • Jäger: Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des GmbH-Geschäftsführers; DStR 1996, 108
  • Jurgeleit: Der geschäftsunfähige Betreute unter Einwilligungsvorbehalt; Rpfleger 1995, 282
  • Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001, 28
  • Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer, BtPrax 1995, 165
  • Lachwitz: Menschen mit geistiger Behinderung im Spannungsfeld zwischen Selbst- u. Fremdbestimmung, BtPrax 1995, 114
  • Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51
  • Schereieder: Ist § 1903 BGB eine Spezialvorschrift zu § 105 BGB? BtPrax 1996, 96
  • Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245
  • Wesche: Der Betreute in der Zwangsvollstreckung; BtPrax 2006, 3

Siehe auch

Gesetzliche Vertretung, Prozessführung, Vertretung gegenüber Behörden, Betreuerhaftung, Einwilligungsvorbehalt, Wunscherfüllung

Weblinks

Formulare

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