Die Klinikapotheke ist eine Funktionseinheit des Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt (Krankenhausapotheke nach §§ 14 Apothekengesetz, 26 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung). Sie wird in der Regel von dem Träger des Krankenhauses betrieben. Es ist aber auch möglich, dass der Träger des Krankenhauses die Apotheke nicht selbst betreibt, sondern einen in Deutschland oder im EU Ausland zugelassenen selbständigen Apotheker mit der Arzneimittelversorgung des Krankenhauses beauftragt.

Die Krankenhausapotheke muss die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel in ausreichender Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muss. Der Leiter der Krankenhausapotheke hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Eine von einem Krankenhausträger betriebene Apotheke muss von einem bei dem Träger angestellten approbierten Apotheker geleitet werden.

Krankenhausapotheken dürfen Arzneimittel nur für die Versorgung der Krankenhauspatienten an Stationen oder andere Teileinheiten des Krankenhauses abgeben und nur soweit die Arzneimittel für die Behandlung durch das Krankenhaus benötigt werden. Voraussetzung für die Abgabe der Arzneimittel ist eine Verschreibung im Einzelfall oder eine schriftliche Anforderung. Die Krankenhausapotheke darf auch andere Krankenhäuser versorgen, die nicht von dem Apothekenbetreiber selbst getragenen werden.

An Patienten dürfen Arzneimittel nur bei ihrer Entlassung nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die Abgabe muss auf die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln beschränkt sein. An Patienten, für die häusliche Krankenpflege verordnet wurde, dürfen die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden.

An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden.


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