Krankmeldung

Aus Familienwortschatz
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Sind Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, sind sie verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Die Arbeitnehmer müssen sich also als "krank" melden. Zur Krankmeldung (Anzeige der Arbeitsunfähigkeit) gehört auch die Angabe, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die angegebene voraussichtiche Dauer an, so muss der Arbeitgeber erneut informiert werden.

Die Krankmeldung soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich darauf einzustellen, dass der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung steht, und erforderliche organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, etwa für eine Vertretung zu sorgen.

Von der Anzeigepflicht ist die Nachweispflicht zu unterscheiden, also die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Das Attest braucht nur das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch zu erfahren, welche Erkrankung vorliegt.

Die Krankmeldung hat unverzüglich zu erfolgen und muss auch bei Kurzzeiterkrankungen erfolgen, während ein Attest in der Regel erst vorgelegt werden muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (auch Samstage und Sonntage) andauert. Das Attest muss dem Arbeitgeber in diesem Fall spätestens an dem Arbeitstag (nicht Kalendertag) vorliegen, der auf den dritten Krankheitstag folgt.

Ist beispielsweise Mittwoch der erste Krankheitstag, so muss das Attest in Betrieben, in denen an Samstagen nicht gearbeitet wird, erst am folgenden Montag vorgelegt werden (das wäre der sechste Krankheitstag). Wird üblicherweise an Samstagen gearbeitet, müsste das Attest schon am Samstag dem Arbeitgeber vorliegen.

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass das Attest schon früher vorgelegt wird, und damit auch bei Kurzerkrankungen ein Nachweis zu erbringen ist.

Anzeige und Nachweispfichten sind in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz[1] geregelt. Aber auch viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten einschlägige Regelungen.